Norm
StPO §79Rechtssatz
Keine Wiedereinsetzung, wenn der Verteidiger des in Haft befindlichen Angeklagten, der während der Bedenkzeit ein Rechtsmittel angemeldet hat, trotz der Tatsache, daß ihm die Urteilsabschrift zur Rechtsmittelausführung eigenhändig zugestellt wurde, den Zweck dieser Zustellung verkennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096957Dokumentnummer
JJR_19780203_OGH0002_0100OS00021_7800000_001