RS OGH 1978/2/7 4Ob415/77 (4Ob416/77), 4Ob202/05t

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Veröffentlicht am 07.02.1978
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Norm

UWG §15

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 15 UWG soll offensichtlich bewirken, dass die Wettbewerbsverstöße nicht nur festgestellt und für die Zukunft untersagt werden, sondern dass auch alles beseitigt wird, wodurch der wettbewerbswidrig Handelnde noch Vorteile haben kann. Von Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes sollen nur wirklich unbeteiligte Dritte nicht betroffen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 415/77
    Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 415/77
    Veröff: ÖBl 1978,28
  • 4 Ob 202/05t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 202/05t
    nur: Von Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes sollen nur wirklich unbeteiligte Dritte nicht betroffen werden. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079568

Dokumentnummer

JJR_19780207_OGH0002_0040OB00415_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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