Norm
UWG §15Rechtssatz
Die Bestimmung des § 15 UWG soll offensichtlich bewirken, dass die Wettbewerbsverstöße nicht nur festgestellt und für die Zukunft untersagt werden, sondern dass auch alles beseitigt wird, wodurch der wettbewerbswidrig Handelnde noch Vorteile haben kann. Von Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes sollen nur wirklich unbeteiligte Dritte nicht betroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079568Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0040OB00415_7700000_004