Norm
EO §391 Abs2 VARechtssatz
Die Möglichkeit, daß die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage einer Klärung zugeführt wird, besteht nur, wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht und damit wenigstens die Möglichkeit - wenn auch nicht die Gewähr - geschaffen wird, daß es zu einer Sachentscheidung kommt. Wird dagegen die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und von diesem rechtskräftig zurückgewiesen, ist diese Möglichkeit von vornherein nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005628Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015