- 4 Ob 415/77
Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 415/77
Veröff: ÖBl 1978,28
- 4 Ob 340/80
Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 340/80
Beisatz: Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. (T1)
- 4 Ob 345/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 345/81
Beis wie T1; Beisatz: Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH II (T2)
Veröff: SZ 54/77 = ÖBl 1982,132 = NZ 1982,160
- 4 Ob 301/89
Beis wie T1; Veröff: JBl 1990,119 = ÖBl 1990,132
- 4 Ob 34/91
Beis wie T1; Beisatz: Offenhalten ist aber kein "Gegenstand", der beseitigt werden könnte, sondern eine Handlung, deren Unterlassung erzwungen werden kann. (T3)
Veröff: MR 1991,209
- 3 Ob 12/91
Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1991,115
- 4 Ob 79/95
Beisatz: Der Beseitigungsanspruch setzt demnach voraus, dass eine Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes in der Verfügungsmacht des Verpflichteten liegt. Die Verfügungsbefugnis des Störers ist vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T4)
- 4 Ob 2055/96a
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2055/96a
Beis wie T1; Beisatz: Die für den Beseitigungsanspruch erforderliche fortdauernde Störung wird - im Zusammenhalt mit der zurückliegenden Markenrechtsverletzung - schon durch das Vorhandensein der Eingriffsgegenstände im Betrieb des Beklagten, wo sie regelmäßig zu keiner anderen Verwendung als dem Verkauf bestimmt sein können, bewirkt. (T5)
- 4 Ob 214/97t
Beis wie T1; Veröff: SZ 70/173
- 4 Ob 216/98p
Auch; Beis wie T1
Veröff: SZ 71/168
- 4 Ob 170/99z
Auch; nur: Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand nicht beseitigt ist. (T6)
Beisatz: Seine Verpflichtung, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen, besteht unabhängig davon, ob die "Störquellen" bereits vor Schaffung des Titels vorhanden waren. (T7)
- 3 Ob 168/99y
Auch; Beisatz: Gerade der Umstand, dass die Objekte an Bestandnehmer vermietet wurden, die deren Nutzung bereits vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung begonnen hatten, war Grund für das mit dieser einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot, mit dem auch die Aufrechterhaltung des bereits bestehenden Zustands untersagt wurde. Zur Erwirkung der Beseitigung dieses Zustands ist die Unterlassungsexekution das dem Titel entsprechende zulässige Exekutionsmittel. (T8)
Veröff: SZ 72/194
- 3 Ob 162/00w
Auch; Beisatz: Auch die Aufrechterhaltung des verbotenen Zustandes stellt einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel dar. (T9)
- 3 Ob 215/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass dem Verpflichteten kein Einfluss auf die von ihm "eingeschalteten Personen/Unternehmen" zustehe und er deshalb ohne Verschulden den von ihm veranlassten Dauerzustand nicht beenden (die Störungsquelle nicht beseitigen) könne, muss der Verpflichtete mit Klage nach
§ 36 EO beweisen (ÖBl 1991, 115). (T10)
Beis ähnlich wie T8 nur: Zur Erwirkung der Beseitigung dieses Zustands ist die Unterlassungsexekution das dem Titel entsprechende zulässige Exekutionsmittel. (T11)
Beisatz: Den Verpflichteten trifft insoweit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des
§ 356 EO eine echte Beseitigungspflicht, um eine Exekutionsführung zu vermeiden. (T12)
Beisatz: Einem Unterlassungsgebot kann also in einem solchen Fall auch durch bloße Untätigkeit zuwider gehandelt werden (ÖBl 1990, 134 mwN). (T13)
Veröff: SZ 2002/178
- 3 Ob 198/02t
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage (
§ 36 EO) geltend gemacht werden kann. (T14)
- 3 Ob 97/04t
Vgl auch
- 3 Ob 47/04i
Vgl auch; Beisatz: Eine gegen den Unterlassungstitel verstoßende Veröffentlichung auf der eigenen Homepage rechtfertigt die Bewilligung der Unterlassungsexekution. (T15)
- 3 Ob 109/04g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
- 4 Ob 202/05t
Beis wie T4
- 17 Ob 24/09t
Auch; nur T6; Beis wie T7
Veröff: SZ 2009/154
- 17 Ob 13/09z
Auch; nur T6; Beis wie T7
- 3 Ob 120/10h
- 4 Ob 158/11f
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 158/11f
Auch; nur T6; Beis wie T7
- 4 Ob 43/11v
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 43/11v
Beis wie T1; Beisatz: Hier: (gefährlicher) Überhang iSd
§ 364 ABGB als dauerhafter Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn. (T16)
- 3 Ob 240/11g
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 240/11g
Auch
- 3 Ob 8/12s
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 8/12s
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T14
- 6 Ob 160/12s
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 160/12s
Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsstrafe nach
§ 283 UGB sanktioniert nicht ein punktuell begangenes Unrecht, sondern einen rechtswidrigen Dauerzustand, der mit Ablauf der neunmonatigen Frist des
§ 277 Abs 1 UGB beginnt und erst mit der vollständigen Einreichung des Jahresabschlusses endet. (T17)
- 4 Ob 63/13p
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 63/13p
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16
- 4 Ob 209/13h
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 209/13h
Beisatz: Hier: Störung des Wettbewerbs durch die Möglichkeit des Erwerbs von Aktien einer Bank durch Mitbewerber unter dem Marktwert. (T18)
Veröff: SZ 2014/29
- 6 Ob 129/14k
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 129/14k
Beis wie T1; Beis wie T9
- 3 Ob 256/15s
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 256/15s
Auch; Beis wie T15
- 7 Ob 81/16m
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 81/16m
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T4
- 4 Ob 257/16x
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 257/16x
Beisatz: Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht. (T19)