Norm
UWG §1 D3eRechtssatz
Bei sittenwidriger Abwerbung von Arbeitskräften besteht der Störungszustand weiter, solange sich die Folgen dieser Handlung nach den Verhältnissen in der Branche und des gegebenen Falles noch in der Sphäre des früheren Dienstgebers auswirken und für diesen noch Folgen haben. Zur Beseitigung der Folgen einer sittenwidrigen Abwerbung kann daher dem nunmehrigen Arbeitgeber die Beschäftigung des abgeworbenen Dienstnehmers mit einer den Verhältnissen des Einzelfalles angepaßten zeitlichen, örtlichen und sachlichen Begrenzung des Verbotes untersagt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078362Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0040OB00415_7700000_002