Norm
ABGB §879 Abs1Rechtssatz
Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus § 1152 ABGB nicht ableiten. Jedoch können "Schuld- und Hungerlöhne", deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, als "Lohnwucher" gegen die guten Sitten verstoßen, wenn ihre Vereinbarung durch Ausbeutung des Leichtsinns, einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder der Verstandsschwäche des Dienstnehmers zustandegekommen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016702Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021