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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Oktober 1999, Zl. Vd-SV- 1001-1-62/9-1999/Ra, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6021 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt eine Skischule. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1998 verpflichtete ihn die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse als Dienstgeber den Betrag von S 117.034,70 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Im Zuge der Beitragsprüfung am 26. Juni 1998 sei festgestellt worden, dass die mit den beschäftigten Skilehrern vereinbarten Entgelte im Prüfungszeitraum vom 1. Jänner bis 9. April 1998 netto ausbezahlt worden und die Beitragsabrechnung auf der Grundlage dieser Nettolöhne erfolgt sei. Die Löhne seien daher durch den Beitragsprüfer auf Bruttolöhne umzurechnen und die daraus resultierenden Beitragsdifferenzen dem Beschwerdeführer vorzuschreiben gewesen. In den Punkten zwei und drei der Bescheidbegründung traf die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse weitere Feststellungen, wonach in zehn Fällen die Jahresremuneration nicht gewährt bzw. abgerechnet worden sei und zudem Dienstnehmer unrichtigerweise als fallweise beschäftigt gemeldet gewesen seien. Art und Umfang der aus diesen Meldeverstößen resultierenden Differenzen seien in einer beigelegten Aufstellung über Entgeltdifferenzen sowie in der (nicht mit den Verwaltungsakten vorgelegten) Beitragsnachrechnung vom 9. September 1998 enthalten, welche Bestandteile der Begründung des Bescheides seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers (im Sinne einer vorangegangenen, dem Verwaltungsgerichtshof aber nicht vorgelegten Einspruchsvorentscheidung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) teilweise Folge und setzte den Nachrechnungsbetrag auf S 103.625,09 herab.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass mit Einbringung des Vorlageantrages vom 14. Dezember 1998 durch den Beschwerdeführer die Berufungsvorentscheidung der Kasse vom 27. November 1998 zur Gänze außer Kraft getreten sei. Zur Frage der Entlohnung der Skilehrer seien mit Schreiben vom 9. März 1999 umfangreiche Fragebögen an Skilehrer der Skischule des Beschwerdeführers für den Zeitraum Dezember 1997 (zur Frage der Versicherungspflicht) sowie für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 9. April 1998 (zum gegenständlichen Beitragsnachverrechnungsverfahren) mit der Bitte um Beantwortung und Retournierung versendet worden. Im Hinblick auf eine effektive Verfahrensabwicklung hätte die Beantwortung dieser Fragebögen als eine Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde herangezogen werden sollen. Den Fragebögen sei ein Begleitschreiben beigefügt gewesen, das ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die belangte Behörde zur Beantwortung allfälliger Fragen gerne zur Verfügung stehe. Tatsächlich dürfte sich aber nach Angaben des Beschwerdeführers die überwiegende Anzahl der Skilehrer nicht an die Behörde, sondern direkt an den Beschwerdeführer gewandt haben.
Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang eine Mitteilung des Beschwerdeführers an alle Mitarbeiter der betreffenden Skischule vom 17. März 1998 (die offensichtlich irrtümlich mit einem Schreiben der Skischule vom 6. Februar 1999 an die Tourismusabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung übermittelt worden sei). In dieser Mitteilung werde unter anderem ausgeführt, dass "die Mitarbeiter der Schischule (...) kein Protokoll unterschreiben sollen, von dem sie nicht genau wissen, was es aussage". In dieser Mitteilung sei zudem den Mitarbeitern angeraten worden, sich vor Unterfertigung eines Protokolls mit dem Beschwerdeführer direkt in Verbindung zu setzen, damit "uns" kein Schaden entstehe.
Auf Grund der dargestellten Ausführungen in der Mitteilung sei daher schlüssig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, eine einheitliche Beantwortung der Fragebögen sicherzustellen und das Ermittlungsergebnis in einem für ihn positiven Sinne zu beeinflussen. Damit habe er jedoch in das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde eingegriffen, sodass das Ergebnis der Auswertung der Fragebögen als Beweisgrundlage für die Entscheidung nicht mehr heranzuziehen gewesen sei. Auch die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Belege der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie die von ihm und den Skilehrern unterfertigten Dienstzettel seien daher "als Beweismittel lediglich ein Indiz".
Unabhängig von der vom Beschwerdeführer behaupteten "unterschiedlichen Rechtskonstruktion" für Dezember 1997 bzw. Jänner 1998 (im Dezember 1997 seien die Skilehrer von ihrem Dienstgeber als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, ab 1. Jänner 1998 als Arbeitnehmer gemeldet gewesen) sei es weitaus lebensnäher, davon auszugehen, dass sich die Entgelte für die Leistungen der Skilehrer vom Dezember 1997 auf Jänner 1998 und in den Folgemonaten nicht verringert hätten.
Glaubwürdig seien daher die im erstinstanzlichen Verfahren festgehaltenen Angaben in der Niederschrift vom 25. Jänner 1998 mit dem Skilehrer Nicolas D., der ausgeführt habe, dass er für Dezember 1997 nur S 700,-- netto täglich bezahlt bekommen habe und im Jänner ebenfalls täglich S 700,--.
Ein anderer Skilehrer, Johann H., habe in der Niederschrift vom 27. April 1998 angegeben, im Jahr 1998 für jeden Arbeitstag S 500,-- erhalten zu haben. Im Februar 1998 seien ca. S 900,-- für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten worden. Im Dezember 1997 habe er pro Arbeitstag S 650,-- erhalten. H. habe zudem angegeben, im Dezember 1997 lediglich zwei Tage gearbeitet zu haben.
Patricia H. habe unter anderem angegeben, in der Zeit vom 25. Jänner 1998 bis 8. März 1998 in der Skischule des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen zu sein und für jeden Arbeitstag S 480,-- netto erhalten zu haben. Im Februar 1998 habe sie für 21 Arbeitstage einen Nettobetrag von S 11.700,-- erhalten.
Diese Angaben seien in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gemacht worden. Persönliche und wirtschaftliche Interessen der Skischullehrer seien auszuschließen.
Auf Grund des Prüfungsprotokolls der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ergebe sich für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 9. April 1998 lediglich auszugsweise:
"1. Nicolas D.:
1.1.1998-2.1.1998
Beitragsgrundlage:
1108,- -
3.1.1998-5.1.1998
Beitragsgrundlage:
1108,-- (alt S 700,--)
Beitragsgrundlage ist S 1108,--. Einheitlich für den Prüfzeitraum. Eine
Einstufung in einer anderen (niedrigeren) Beitragsgruppe.
2. Johann H.:
4.1.1998-5.1.1998
Beitragsgrundlage:
719,-- (neu)
7.2.1998- 10.2.1998
Beitragsgrundlage:
719,-- (neu)
Beitragsgrundlage:
500,-- (alt)
Im Jänner 1998 wurden zwei Beitragsgrundlagen (719,-- sowie 500,--)
herangezogen. Nicht in jedem Fall wurde somit die Beitragsgrundlage erhöht. Dabei
ist jedoch auch die unterschiedliche Beitragsgruppe zu berücksichtigen.
3. Patricia H.:
25.1.1998-30.1.1998
Beitragsgrundlage:
480,-- (alt)
Beitragsgrundlage:
682,-- (neu)
Für den Beitragszeitraum wurde einheitlich die Beitragsgrundlage mit
S 682,-- berechnet."
Tageweise seien im Prüfzeitraum auch wesentlich niedrigere Beitragsgrundlagen herangezogen worden, dabei seien jeweils die unterschiedlichen Beitragsgruppen zu berücksichtigen gewesen. Die niederschriftliche Einvernahme von Nicolas D. trage abweichend von der Einvernahme des Johann H. und der Patricia H. eher der Argumentation des Beschwerdeführers Rechnung. Auf Grund der Einflussnahme des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren und auf Grund der Angaben von Johann H. sowie von Patricia H. sei die belangte Behörde jedoch nicht den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt. Die belangte Behörde verkenne aber nicht, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gänzlich praxisfern seien. Trotzdem habe die Einschau bei den drei niederschriftlich einvernommenen Personen ergeben, dass die Beitragsgrundlage, wie von der Kasse angenommen und errechnet, mit den Aussagen dieser drei Personen übereinstimme. Da die belangte Behörde den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde legen müsse, werde die von der Kasse errechnete Beitragsgrundlage auch bei allen anderen Skilehrern im Prüfzeitraum nicht in Zweifel gezogen.
Nach Abwägung des Ermittlungsergebnisses vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass es nicht der gängigen Praxis entspreche, dass Arbeitnehmer im Dezember 1997 täglich zwischen S 500,-- bis S 700,-- an Entgelten erhielten, beginnend mit Jänner 1998 jedoch Beträge von S 500,-- bzw. S 700,-- als Bruttoentgelte. Üblicherweise würden Arbeitnehmer im Laufe der Zeit ein höheres Entgelt als am Beginn ihrer Tätigkeit erhalten. Gerade Saisonarbeitskräfte seien primär an ihrer Entlohnung interessiert und nicht so sehr an der allenfalls im Hintergrund liegenden Rechtskonstruktion ihres Vertrages. Zudem sei es unglaubwürdig, dass allen Skilehrern der Unterschied zwischen einer Nettoentlohnung und einer Bruttoentlohnung nicht bekannt sein soll.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 17. Dezember 1999, B 1897/99-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe die Skilehrer im Dezember 1997 als "freie Dienstnehmer" gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gemeldet. Da deren Einkommen unter der "Versicherungsgrenze" von S 7.000,-- gelegen sei und deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge angefallen seien, habe er das auf Grund einer "Rahmenvereinbarung" gewährte "Bruttogehalt" "brutto für netto" ausbezahlt. Auf Grund der durch das ASRÄG 1998 geänderten Rechtslage habe er die Skilehrer mit 1. Jänner 1998 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Nunmehr seien von den vereinbarten und in den jeweiligen Dienstzetteln angeführten Bruttobezügen die vom Dienstgeber einzubehaltenden Beträge abgezogen und die verbleibende Differenz "netto" an die Dienstnehmer ausbezahlt worden. Die "Netto-Brutto-Hochrechnung" der Kasse sei daher nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer macht inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdeverfahren ist lediglich strittig, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, mit seinen Skilehrern eine Bruttolohnvereinbarung (auf dieser Grundlage wurden von ihm Beiträge an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse entrichtet) oder eine Nettolohnvereinbarung (dh dass für die Zwecke der Beitragsbemessung das Entgelt auf Bruttolohn "hochzurechnen" wäre - auf dieser Grundlage beruht der angefochtene Bescheid) abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (wenngleich unter dem unzutreffenden Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes) im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Begründung des Bescheides im Sinne des § 60 AVG nicht nachgekommen sei. Im Besonderen seien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht klar und übersichtlich zusammengefasst. Mit diesem Vorbringen ist er im Recht:
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides nieder zu legende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -
die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, 92/08/0133, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegen zu treten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. zB das Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 98/08/0361 uva).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält der angefochtene Bescheid der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb nicht stand, weil die Begründung des angefochtenen Bescheides zur Beweiswürdigung in einem Ausmaß unklar und damit unschlüssig ist, welches eine Nachprüfung der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erlaubt:
Dem angefochtenen Bescheid ist zunächst im Detail das Verwaltungsgeschehen zu entnehmen, und es werden von der belangten Behörde jene Aktenstücke bezeichnet (Niederschriften, Aufstellungen, Dienstzettel, Fragebögen uä.), die nach Auffassung der belangten Behörde "als Entscheidungsgrundlagen ... zu berücksichtigen" seien. Nach Zitierung gesetzlicher Bestimmungen wendet sich die Behörde neuerlich dem Verfahrensgang zu, woran sich Begründungselemente beweiswürdigender Natur anschließen, von denen zunächst unklar bleibt, auf welche Ermittlungsergebnisse sie sich beziehen, da die belangte Behörde an keiner Stelle der Begründung des angefochtenen Bescheides darlegt, welcher Sachverhalt von ihr festgestellt wird, insbesondere von welchen konkreten Entgeltvereinbarungen des Beschwerdeführers mit den Skilehrern sie ausgeht. Die belangte Behörde lässt auch nicht abschließend erkennen, welches Gewicht sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung den Aussagen der drei Zeugen beimisst, da sie diesen einerseits Glaubwürdigkeit bescheinigt, ihnen aber dort, wo sie mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinzustimmen scheinen (so Seite 6 der Begründung betreffend den Zeugen D.) "aufgrund der Einflussnahme des (Beschwerdeführers) im Ermittlungsverfahren" diese wieder abspricht, der Darstellung des Beschwerdeführers aber gleichzeitig zubilligt, "nicht gänzlich praxisfern" zu sein. Dem Umstand, dass die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse errechneten Beitragsgrundlagen mit den Angaben der Zeugen übereinstimmten, wird die Qualität des "wahren wirtschaftlichen Sachverhalts" zugeschrieben und dieser auf alle anderen Skilehrer bezogen, ohne näher zu begründen, aus welchen Gründen die Behörde meint, aus einem (späteren) tatsächlichen Verhalten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf die Existenz bestimmter Vereinbarungen des Beschwerdeführers mit seinen Skilehrern schließen zu können. Die belangte Behörde hat für die Beurteilung der Behauptungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig offenbar als Argument als schlagend angesehen, Skilehrer erhielten "im Laufe der Zeit ein höheres Entgelt als am Beginn ihrer Tätigkeit". Darauf gestützt erblickt die belangte Behörde einen "Widerspruch" darin, dass den Skilehrern im Dezember ein (höheres) Bruttoentgelt abzugsfrei, hingegen im Jänner ein um die Sozialversicherungsbeiträge vermindertes, niedrigeres Nettoentgelt ausbezahlt worden ist. Damit vermag die belangte Behörde jedoch die Argumentation des Beschwerdeführers, man sei für den Monat Dezember 1997 davon ausgegangen, dass wegen Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze noch keine Versicherungspflicht bestanden habe, diese vielmehr erst am 1. Jänner 1998 eingetreten sei, nicht zu widerlegen, es sei denn es wäre auch erwiesen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Skilehrern ausdrücklich oder schlüssig (§ 863 ABGB) zum Ausdruck gebracht hätte, die Sozialversicherungsbeiträge ab 1. Jänner 1998 zur Gänze aus eigenem zu tragen. Vor dem Hintergrund der Argumentation des Beschwerdeführers allein besteht der von der belangten Behörde behauptete Widerspruch jedenfalls nicht.
Welches Element des Sachverhalts schließlich von der Erwägung der belangten Behörde betroffen ist, es sei nicht glaubwürdig, dass "allen Schilehrern der Unterschied zwischen einer Nettolohnvereinbarung und einer Bruttolohnvereinbarung nicht bekannt" sei, wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht dargelegt.
Im Hinblick auf diese Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides vermag der Verwaltungsgerichtshof derzeit nicht zu beurteilen, ob die Annahme des Bestehens einer Nettolohnvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und den Skilehrern schlüssig begründbar und die daraus abgeleiteten Beitragsnachverrechnungen rechtmäßig sind. Daher erübrigt sich auch ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdegründe. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. März 2003
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080178.X00Im RIS seit
05.05.2003