RS OGH 1978/2/7 4Ob415/77 (4Ob416/77)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1978
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Norm

ABGB §1157
AngG §3
UWG §15

Rechtssatz

Die Auffassung, daß das österreichische Recht, soweit nicht Sonderregelungen bestehen, keinen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung kenne, wird auch von Autoren, welche diese Auffassung nicht teilen und jedenfalls die Festlegung eines allgemeinen Anspruches des Dienstnehmers auf Beschäftigung bei einer künftigen Regelung des Arbeitsrechtes befürworten, als die herrschende Ansicht bezeichnet. Alle für die Bejahung eines allgemeinen Anspruches auf Beschäftigung, gewissermaßen eines Grundrechtes auf Arbeit, ins Treffen geführten Erwägungen schließen aber die Möglichkeit nicht aus, daß ein Recht auf Beschäftigung im Einzelfall nicht bestehe. (hier: Abwerbung von Gebietsvertretern mit dienstvertraglicher Konkurrenzklausel).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 415/77
    Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 415/77
    Veröff: ÖBl 1978,28

Schlagworte

SW: soziales Grundrecht, vertragliches Konkurrenzverbot, Vereinbarung, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027899

Dokumentnummer

JJR_19780207_OGH0002_0040OB00415_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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