Norm
GAngG §1Rechtssatz
Die Anwendung des GAngG auf die von einem Jagdberechtigten angestellten Dienstnehmer ist unabhängig davon, ob dieser (als Inhaber des Jagdbetriebes) zur Ausübung des Jagdrechtes als Besitzer einer Eigenjagd oder als Pächter einer Genossenschaftsjagd berechtigt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061111Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0040OB00139_7700000_005