Norm
StGB §127 ERechtssatz
In Fällen, in denen nach der gegebenen Sachlage sowohl die sofortige Befriedigung eines gegenwärtigen Bedürfnisses als auch die Beschaffung eines Vorrats in Betracht kommt, entscheidet für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Entwendung jener Zweck, der auf Grund der subjektiven (inneren) Einstellung des Täters im Vordergrund seiner Motivation steht (Zigarettenpackung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093641Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0090OS00193_7700000_001