RS OGH 1978/2/7 4Ob3/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1978
beobachten
merken

Norm

KFG 1967 §106 Abs2

Rechtssatz

Eine Verletzung der Vorschrift des § 106 Abs 2 KFG 1967 ist nicht nur anzunehmen, wenn die technischen Einrichtungen für die Möglichkeit eines sicheren Anhaltens der beförderten Person fehlen, sondern auch dann, wenn vom Lenker des Fahrzeugs eine Sitzordnung angeordnet wird, nach der die tatsächliche Benützung einer vorhandenen technischen Einrichtung nicht zu erwarten oder gar überhaupt nicht möglich ist (hier: unbefestigt aufgestellter Fauteuil).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 3/78
    Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 3/78

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065860

Dokumentnummer

JJR_19780207_OGH0002_0040OB00003_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten