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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer-Straße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. Februar 1998, Zl. Vd-4492/9/Kn, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: N, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, I), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. April 1997 verpflichtete die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin mehrerer als "Hausmeister" bezeichneter Dienstnehmer (für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1996) zur Zahlung eines Nachrechnungsbetrages von S 200.972,25.
Mit Einspruch vom 29. April 1997 bekämpfte die mitbeteiligte Partei die "Beitragsvorschreibung betreffend den Sachbezug Wohnung in der Höhe von S 165.554,16" sowie die weitere Beitragsvorschreibung von S 20.976,76 (beruhend auf einer Berichtigung von Beitragsnachweisungen). Der restliche Nachrechnungsbetrag des erstinstanzlichen Bescheides in der Höhe von S 14.441,33 erwuchs in Rechtskraft.
Diesen Einspruch begründete die mitbeteiligte Partei wie folgt:
"Vorweg stellen wir außer Streit, dass die von uns beschäftigten Hausmeister, soweit die angefochtene Beitragsvorschreibung auf diese Personen entfällt, nicht unter das Hausbesorgergesetz fallen, weil deren Aufgabenbereich nicht alle Merkmale des § 2 Z. 1 Hausbesorgergesetz umfasst.
Aus dem diesem Einspruch beigelegten Beiblatt 5:C zur Betriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1977 sind die Tätigkeitsbereiche und Pflichten der Hausmeister im Detail ersichtlich. Jeder redlich denkende Mensch kann daraus erkennen, dass es sich bei diesen Arbeiten ausschließlich um Hausmeisterarbeiten handelt. Dass diese Arbeiten aber nicht unter das Hausbesorgergesetz fallen, weil die Merkmale des Reinigens der Stiegen, Gänge etc; (§ 4 Hausbesorgergesetz) fehlen, ist eine andere Sache.
(...)
Beim Studium des o.a. Beiblattes 5:C zur Betriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1977 kann man unschwer erkennen, dass die dort angeführten Pflichten des Hausmeisters ausschließlich typische Hausmeisterarbeiten betreffen.
(...)
Die Hausmeister der mitbeteiligten Partei, soweit ihnen Dienstwohnungen zur Verfügung gestellt werden, betreuen hauptberuflich Wohneinheiten in mehreren Häusern, sodass sie gar nicht in der Lage wären, zusätzlich darüberhinausgehende Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Ihnen deshalb die Eigenschaft eines Hausmeisters abzusprechen, erschiene geradezu absurd. Dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht aber auch jene Auslegung, wonach der Sachbezugswert für die Dienstwohnung eines Hausmeisters, dessen Dienstverhältnis dem Hausbesorgergesetz unterliegt, niedriger zu bewerten ist, als bei der Dienstwohnung eines Hausmeisters, dessen Dienstverhältnis dem Hausbesorgergesetz nicht unterliegt. (...)."
Das genannte, dem Einspruch beigelegte "Beiblatt 5:C zur Betriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1977" hat folgenden Wortlaut:
"Betrifft: Arbeitskatalog der Hausmeister
Dem Hausmeister obliegen folgende Pflichten:
1.) Allgemeine Pflichten und Wartung:
Wahrnehmung der Interessen des Hauseigentümers, Beschädigungen melden, Einhaltung der Hausordnung überwachen, Kleinreparaturen vornehmen, täglicher Kontrollgang, Wohnungskontrollen durchführen, Übernahme der Obsorge für die Beleuchtung und der Wasserleitung, Verbindung Hausverwaltung - Mieter, Überprüfung der feuerpolizeilichen Einrichtungen (Feuerlöscher, Notausgang etc.).
2.) Pflege und Reinhaltung der gesamten Außenanlagen:
Rasenpflege, Betreuung von Bäumen, Sträuchern, Hecken,
Kinderspielplätzen, Wirtschaftsanlagen, Geh- und Fahrwegen (inkl.
Schneeräumung mit Sand- und Salzstreuung).
3.) Aufzüge:
Kabine und Maschinenraum reinigen, tägliche Betriebsbereitschaftskontrolle (Führung eines Kontrollbuches), Schmierung nach Bedarf vornehmen, Beihilfe zu Service- und Reparaturarbeiten, Ablegung der Liftwärterprüfung.
4.) Betreuung der Waschküchen und Trockenräume:
Inkassotätigkeit, Reinigung, Abrechnung und Einteilungen
vornehmen, Kontrolle und Beihilfe bei Reparaturen,
Zählerstandmeldung.
5.) Betreuung der Heizungsanlage:
Tägliche Kontrolle, Beihilfe bei Reparaturen, Reinhaltung des
Kesselhauses und aller damit zusammenhängenden Anlagen, Führung
eines Wartungsbuches.
4.) Tiefgarage: wurde laut Einstellungsvertrag
abgeändert!
Der Hausmeister übernimmt die tägliche Kontrolle der gesamten Anlage, wie Beleuchtung, Garagentore, Sicherheitseinrichtungen, Feuerlöscher etc., die Vornahme sämtlicher notwendiger Reparaturmeldungen, Meldungen über Verstöße durch die Benützer an die Gebäudeverwaltung, Überprüfung der Leistung durch Fremdpersonen.
5.) Betreuung sonstiger Anlagen und Geräte im
notwendigen Umfang:
6.) Arbeiten laut Aufnahmeblatt und Lageplan:"
In ihrer Stellungnahme zu dem Einspruch führte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse aus,
"dass selbst die Einspruchswerberin außer Streit stellt, dass es sich bei den so genannten Hausmeistern nicht um Hausbesorger handelt (...), und damit auch das Hausbesorgergesetz nicht zur Anwendung käme.
Damit stand auch für die Beschwerdeführerin unweigerlich fest, dass eben die in der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 genannte Kategorie 2 für die Bewertung heranzuziehen ist. (...)."
Der aus der Berichtigung der Beitragsnachweisungen resultierende Betrag von S 20.976,76 sei in Unkenntnis des Umstandes festgestellt worden, dass die Entrichtung dieser Beiträge bereits erfolgt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der mitbeteiligten Partei Folge und setzte den Nachrechnungsbetrag auf S 14.441,33 herab. Sie traf zu den im Beschwerdeverfahren allein strittigen Sachbezugswerten für die Dienstwohnungen die Feststellung, dass den bei der mitbeteiligten Partei beschäftigten "Hausmeistern" jene Pflichten obliegen, die im zitierten "Beiblatt 5:C" beschrieben sind. Das Entgelt der "Hausmeister" setze sich (nach der von der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren vorgelegten Betriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1977) wie folgt zusammen:
"a) die Entlohnung für die Betreuung der Grünanlagen, Aufzüge, maschinellen Waschmaschinen, etc. erfolgt nach dem Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften und nach dem Mindestlohntarif für Hausbesorger.
b) Die Entlohnung für die nach § 3 und § 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz zu erbringenden Leistungen hinsichtlich der Reinigung und Betreuung der Gehsteige erfolgt nach dem Quadratmetersatz der Hausbesorger-Entgeltverordnung des Landeshauptmannes (§ 1 Z 2) und unter Bedachtnahme auf die laut der zitierten Betriebsvereinbarung reduzierten Reinigungsarbeiten mit einem bestimmten Prozentsatz des für Wohnungen und für andere Räumlichkeiten festgesetzten Quadratmetersatzes (§ 1 Z 1) der zitierten Verordnung.
c) Für die Betreuung von Tiefgaragen erhält der Hausmeister 80 % des Entgeltes für die Grünflächenpflege nach dem entsprechendem Mindestlohntarif.
Das Entgelt wird 14-mal zur Auszahlung gebracht.
Überdies wird den Hausmeistern unentgeltlich eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt."
Die drei im § 2 Z. 1 Hausbesorgergesetz genannten Tätigkeitsbereiche (Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses) müssten nicht alle dem Hausbesorger übertragen werden. Durch Vereinbarung könne auch ein geringeres als das im § 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz genannte Auftrags- und Arbeitsvolumen (betreffend Reinigungsarbeiten) festgesetzt werden. Eine solche Vereinbarung schließe die Qualifikation als Hausbesorger nicht aus. Den "Hausmeistern" der mitbeteiligten Partei sei die Beaufsichtigung, Reinhaltung und Wartung der Wohnanlagen und der dazugehörigen Außenanlagen übertragen worden. Sie seien jedoch nicht verpflichtet, alle im § 4 Abs. 1 Z. 1 Hausbesorgergesetz angeführten Reinigungspflichten zu erfüllen. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sei daher der Wert der Dienstwohnungen nach den für die Kategorie 1 (Dienstwohnungen für Hausbesorger und Portiere) festgesetzten Quadratmeterpreisen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen anzusetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992, lautet:
"Der Wert des Wohnraumes, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, ist mit folgenden Quadratmeterpreisen pro Monat anzusetzen:
Quadratmeterpreise in Schilling
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Dienstwohnungen für Hausbesorger
Portiere
andere Dienstwohnungen
Wohnungen in Eigenheimen Einfamilienhäuser
(...)."
Gemäß § 50 ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge (hier der von der mitbeteiligten Partei ihren Dienstnehmern zur Verfügung gestellten Dienstwohnungen) die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes ist der Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu beschaffen. Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies durch die Bewertung der Sachbezüge regelmäßig in Verordnungsform geschieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0076, mwN).
Seit 1992 sind die Sachbezugswerte bundeseinheitlich festgelegt, und zwar durch die bereits zitierte auf § 15 EStG 1988 gestützte Verordnung.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse geltend, im Verwaltungsverfahren sei "unstrittig geblieben", dass die betreffenden Dienstnehmer nicht Hausbesorger im Sinne des Gesetzes seien. Die belangte Behörde sei in ihrer Einspruchsentscheidung von dieser Einschätzung abgewichen, ohne den Parteien zuvor Gelegenheit zu geben, zu dieser den Parteien "neuen" Einschätzung Stellung zu nehmen. Es sei aber doch offensichtlich, dass zur Abklärung der Frage, inwieweit die bei der mitbeteiligten Partei beschäftigten Dienstnehmer Leistungen verrichten, die unter die Bestimmung des § 1 Hausbesorgergesetz fallen, keine Beweise aufgenommen worden seien. Dies mit gutem Grund, weil die Parteien insofern die Entscheidungsgrundlagen außer Streit gestellt hätten. In einem solchen Fall bedürfe es keines Ermittlungsverfahrens und daher auch keiner weiteren Feststellungen durch ein Beweisverfahren. Im vorliegenden Fall sei die belangte Behörde bereits im Einspruch der mitbeteiligten Partei damit konfrontiert worden, dass die von der Beitragsvorschreibung betroffenen "Hausmeister" keinen Aufgabenbereich wahrzunehmen hätten, der unter die Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes falle. Wenn nunmehr die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen den Darlegungen sämtlicher Verfahrensbeteiligter die Anwendbarkeit des Hausbesorgergesetzes unterstelle, so hätte die Behörde die diesbezüglichen Bedenken - auf Sachverhaltsebene - darlegen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Tatsache sei, dass jene Sachverhaltsgrundlagen, die der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu Grunde gelegt worden seien, an sich keines Beweises bedurft hätten, weil insofern von beiden Parteien des Verwaltungsverfahrens "zugestandene Tatsachen" vorgelegen seien.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor.
Wie dargestellt, stellte die mitbeteiligte Partei den Sachverhalt bereits im Einspruch vollständig dar und legte das dazugehörige Beweismittel vor (Beiblatt 5:C zur Betriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1977). Es trifft zwar zu, dass die mitbeteiligte Partei im Einspruch die Rechtsansicht "außer Streit" stellte, die von ihr beschäftigten "Hausmeister" fielen nicht unter das Hausbesorgergesetz, "weil deren Aufgabenbereich nicht alle Merkmale des § 2 Z. 1 Hausbesorgergesetz umfasst." Aber abgesehen davon, dass die mitbeteiligte Partei diese rechtliche Beurteilung durch die unmittelbar anschließende Bemerkung relativierte, jeder redlich denkende Mensch könne erkennen, dass es sich bei diesen Arbeiten ausschließlich um "Hausmeisterarbeiten" handle, war die belangte Behörde weder an die Rechtsausführungen noch an die Sachverhaltsdarstellung der mitbeteiligten Partei gebunden. Die das Verwaltungsverfahren kennzeichnenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 39 Abs. 2 AVG) gelten uneingeschränkt auch für das Berufungs(Einspruchs)verfahren (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 10 zu § 65 AVG). Demnach hat die (Rechtsmittel)Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Sie ist weder an ein für eine Partei nachteiliges Tatsachenzugeständnis noch an ein einvernehmliches Tatsachenvorbringen von Parteien gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/04/0276, sowie das vom 13. Dezember 2000, Zl. 98/04/0105; vgl. auch Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, RZ 320 und 323). Der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse wurde sowohl zum Einspruch als auch zur wesentlichen Grundlage der Feststellungen der belangten Behörde, dem "Beiblatt 5:C zur Betriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1977", Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie kann sich deshalb nicht dadurch, dass die belangte Behörde diesen Grundlagen gefolgt, von der Auffassung der mitbeteiligten Partei über die daraus abzuleitende rechtliche Qualifizierung der Arbeiten ihrer "Hausmeister" jedoch abgewichen ist, nicht in ihrem rechtlichen Gehör beschwert erachten, zumal die Abweichung in Ansehung des gleich bleibenden, von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nie bestrittenen Sachverhalts nur darin besteht, dass die mitbeteiligte Partei der Ansicht war, die Kategorie 1 der genannten Verordnung gelte für ihre "Hausmeister", obwohl es sich nicht um Hausbesorger handle, während die belangte Behörde zur (wie zu zeigen sein wird: zutreffenden) Auffassung gelangte, die Kategorie 1 gelte, weil es sich um Hausbesorger handle.
Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit bemängelt die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse wiederum, dass die belangte Behörde von einem "unstrittigen Sachverhalt, den die Parteien des Verwaltungsverfahrens außer Streit gestellt hatten", abgewichen sei. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Inhaltlich rechtswidrig soll der Bescheid auch deswegen sein, weil "die Frage des Geltungsbereiches des Hausbesorgergesetzes nicht nach Maßgabe der getroffenen Betriebsvereinbarung zu beurteilen" sei, "sondern danach, welche Tätigkeiten de facto, also tatsächlich ausgeübt werden".
Zwar ist bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht primär der Vertrag maßgebend, auf Grund dessen die Beschäftigung ausgeübt wird, sondern es sind die "wahren Verhältnisse" entscheidend. Den vertraglichen Vereinbarungen kommt aber zunächst die Vermutung ihrer Richtigkeit zu, das heißt die Annahme, dass sie den wahren Sachverhalt widerspiegeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0200). Das Verwaltungsverfahren hat keinerlei Anhaltspunkt dafür erbracht, dass die Tätigkeit der Hausmeister der mitbeteiligten Partei nicht jenen Aufgabenbereichen entsprechen sollen, die im "Beiblatt 5:C zur Betriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1977" als "Arbeitskatalog der Hausmeister" wiedergegeben sind. Auch die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat im Verwaltungsverfahren daran keine Zweifel angemeldet. Wenn sie nunmehr erstmals bestreitet, dass "die betroffenen Dienstnehmer diese Tätigkeiten auch in vollem Umfang de facto ausüben", verstößt sie gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, dass der Begriff der "Hausbesorger" im § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 2 Z. 1 des Hausbesorgergesetzes auch im vorliegenden Zusammenhang dahin auszulegen ist, dass es sich um Personen handeln muss, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses gegen Entgelt zu verrichten haben (vgl. das die Nachforderung von Lohnsteuer betreffende hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 93/14/0109). Sind Dienstpflichten aus allen drei genannten Bereichen übertragen worden, so spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle, dass keine davon in vollem Umfang zu erbringen ist (vgl. die die Versicherungspflicht bzw. den Anspruchslohn nach dem Hausbesorgergesetz betreffenden hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0175, und vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0282). Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Wortlaut und Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmung des Hausbesorgergesetzes keinen Zweifel daran ließen, dass es sich zwar bei der Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung des Hauses um kumulative Erfordernisse handle. Es komme jedoch nicht darauf an, dass auch nur eine dieser Dienstleistungspflichten in vollem Umfang bestehen müsse. Entscheidend sei aber, dass dem Dienstnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen wurden (vgl. auch die in diesem Sinne ergangenen hg. Erkenntnisse vom 14. März 2001, Zl. 96/08/0232, und vom 3. Juli 2002, Zl. 99/08/0173).
Den bei der mitbeteiligten Partei beschäftigten Hausmeistern wurde nicht nur die Pflicht übertragen, die Interessen des Hauseigentümers wahrzunehmen, Beschädigungen zu melden, die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen, Kleinreparaturen vorzunehmen, Wohnungskontrollen durchzuführen und die Obsorge für die Beleuchtung und die Wasserleitung zu übernehmen (vgl. § 3 und § 4 Abs. 1 Z. 2 Hausbesorgergesetz), sondern sie wurden insbesondere auch mit der Wartung und Reinigung der gesamten Außenanlagen, der Aufzüge (Maschinenräume), der Waschküchen, der Trockenräume und der Heizungsanlagen (Kesselhäuser) betraut, sohin auch solcher Teile des Hauses, die im § 4 Abs. 1 Z. 1 Hausbesorgergesetz mit "zum Haus gehörigen, der Benutzung durch alle oder wenigstens durch mehrere Hausbewohner zugänglichen Räume" umschrieben sind. Wenngleich derartige Reinigungsarbeiten gegenüber den anderen im Hausbesorgergesetz genannten Tätigkeitsbereichen der Wartung und der Beaufsichtigung von geringerer tatsächlicher Bedeutung sein mögen, so steht doch fest, dass den Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei alle drei maßgeblichen Tätigkeitsbereiche des § 2 Z. 1 Hausbesorgergesetz überantwortet worden waren, sodass die Schlussfolgerung der belangten Behörde, diese seien Hausbesorger im Sinne des § 2 Abs. 1 Kategorie 1 der genannten Verordnung des Bundesministers für Finanzen, richtig ist. Zu einer anderen Beurteilung würde man im Übrigen - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse - auch dann nicht gelangen, wenn die mitbeteiligte Partei nicht Eigentümerin sondern nur Verwalterin der zu betreuenden Anlagen wäre, weil zwar Arbeitgeber eines Hausbesorgers nach dem Hausbesorgergesetz grundsätzlich nur der Hauseigentümer ist, dies jedoch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes in Fällen, in denen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner eines Hausbesorgers ist (zB der Hausverwalter), nicht ausschließt (vgl. Dietrich/Tades, Arbeitsrecht, E 2 ff zu § 1 Hausbesorgergesetz).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Gebührenbefreiung abzuweisen.
Wien, am 19. März 2003
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Dienstnehmer Begriff Hausbesorger Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080072.X00Im RIS seit
05.05.2003