Norm
StGB §127 Abs2 Z3 D3Rechtssatz
Als Täter kommt beim Dienstdiebstahl nicht nur der unmittelbar, sondern auch der mittelbar Beauftragte, also zB der im beauftragten Gewerbetrieb Beschäftigte, in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093731Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0090OS00193_7700000_002