Norm
StGB §164Rechtssatz
Hehlerei setzt nur eine in ihren sämtlichen gesetzlichen Tatbildmerkmalen verwirklichte und demnach mit Strafe bedrohte Vortat gegen fremdes Vermögen voraus, nicht jedoch, daß der Vortäter auch tatsächlich strafbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094907Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0090OS00193_7700000_005