TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 2000/03/0150

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1998/I/092;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des J in Ferlach, vertreten durch Dr. Hans-Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in 9170 Ferlach, Hauptplatz 8/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9. März 2000, Zl. KUVS-K2- 358/8/99, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 41 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe sich am 17. Oktober 1998 in der Zeit von 1.28 Uhr bis zum Abschluss der Amtshandlung um 1.40 Uhr am Gendarmerieposten Ferlach trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, am 17. Oktober 1998 gegen 1.00 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug im Stadtgebiet von Ferlach, von der W-Straße kommend auf der R Straße bis zur Parkfläche vor dem Wohnhaus M-Gasse 2, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt zu haben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 in der Fassung der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonderes geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, begeht gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in der Fassung der 20. Novelle, BGBl. I Nr. 92/1998, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16 000 S bis 80 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer gesteht zu, nach Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests diesen mit den Worten "Als Fußgänger bin ich nicht verpflichtet, einen Alkotest zu machen" verweigert zu haben. Er bringt im Wesentlichen vor, im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass für die erhebenden Gendarmeriebeamten der begründete Verdacht bestanden habe, dass er am 17. Oktober 1998 um 00.59 Uhr auf der W-Straße auf Höhe Hauptplatz in Richtung K und in weiterer Folge zum Parkplatz vor dem Wohnhaus M-Gasse 2 gefahren sei und das näher bezeichnete Fahrzeug dort abgestellt habe. Da die beiden einvernommenen Gendarmeriebeamten übereinstimmend ausgesagt hätten, nicht gesehen zu haben, dass er aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, gebe es keinen hinlänglichen Verdacht dafür, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. Weiters sei die Fahrweise des Lenkers des PKWs nicht auffällig (zick-zack) gewesen. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Alkoholisierungssymptome würden sich mit dieser unauffälligen Fahrweise nicht in Einklang bringen lassen. Auch rechtfertige der Umstand, dass jemand in der Nacht neben einem Fahrzeug stehe - auch wenn im Inneren des Fahrzeugs das Licht brenne - nicht die Annahme des zuvor durchgeführten Lenkens. Im Übrigen sei jemand anderer mit seinem PKW gefahren. Somit sei bereits die Aufforderung zum Alkomattest rechtswidrig gewesen. Weiters hätten die Beamten den Schlüsselbund des Beschwerdeführers auf seinen Autoschlüssel hin untersuchen können.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zielführend. Es blieb während des gesamten Verfahrens unbestritten, dass der Beschuldigte von den Beamten im Bereich der Fahrertür des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges angetroffen wurde, die Innenbeleuchtung des PKWs brannte und sich keine weiteren Personen im Bereich des abgestellten Fahrzeuges befanden. Daher kann in der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei jedenfalls "verdächtig" gewesen, das Fahrzeug gelenkt zu haben, kein Unschlüssigkeit erblickt werden. Gegen die Annahme des begründeten Vorliegens dieses Verdachtes vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges vorzutragen und insbesondere auch nicht die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die den Aussagen der hier einschreitenden Beamten Glauben schenkte, zu erschüttern. So kann die Argumentation des Beschwerdeführers, die Beamten hätten ihn beim Aussteigen aus seinem Wagen sehen müssen, um einen begründeten Verdacht zu hegen, ebenso wenig diese Annahme widerlegen wie seine Behauptung, aus der unauffälligen Fahrweise des PKW-Lenkers müsse zwingend geschlossen werden, dass es sich bei diesem keinesfalls um den - unbestritten Alkoholisierungssymptome aufweisenden - Beschwerdeführer handeln könne. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beamten hätten seinen Schlüsselbund auf seinen Autoschlüssel hin untersuchen können, erweist sich diesbezüglich als irrelevant.

Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner Behauptung, er habe sofort an Ort und Stelle die Beamten darauf hingewiesen, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, den in Rede stehenden Verdacht nicht zu entkräften.

Da es auch nicht darauf ankommt, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, und vom 11. Juli 2001, Zl. 98/03/0150), ist die Aussage des Zeugen H., das Fahrzeug des Beschwerdeführers in der fraglichen Nacht gelenkt zu haben, für das vorliegende Verfahren irrelevant. Im Übrigen wird der Verdacht, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug vor der Betretung durch die Beamten selbst gelenkt, nicht durch die Annahme ausgeschlossen, dass der Zeuge H. das Fahrzeug ebenfalls in dieser Nacht gelenkt habe; dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass H. bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde einen konkreten Zeitpunkt des Lenkens nicht nennen konnte, sondern nur angab, es sei "jedenfalls nach Mitternacht" gewesen.

Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, der einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass seinen Anträgen auf Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen und auf Durchführung eines Ortsaugenscheins keine Folge gegeben wurde, verfängt nicht, zumal weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, inwiefern die Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen und die Durchführung eines Ortsaugenscheins den hier relevanten Verdacht hätten entkräften können. In Anbetracht der von der belangen Behörde getroffenen und für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ausreichenden Feststellungen kann es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht als wesentlicher Verfahrensmangel erachtet werden, wenn die belangte Behörde es unterlassen hat, auch noch Feststellungen bezüglich des Aussteigens des Beschwerdeführers aus seinem Fahrzeug zu treffen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030150.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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