Norm
EO §396Rechtssatz
Wurde die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der Frist von einem Monat (§ 396 EO) ab Zustellung der Rekursentscheidung erlegt, so ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft geworden; sie verliert durch eine solche Unterlassung jede Wirksamkeit und ist so zu betrachten, als wäre sie nie erlassen worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005858Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0040OB00306_7800000_001