Norm
HVertrG 1993 §12Rechtssatz
Auch der Geschäftsherr hat sich des Vertrauens des Handelsvertreters würdig zu erweisen und unbeschadet seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit auf dessen schutzwürdige Interessen gebührende Rücksicht zu nehmen; der Handelsvertreter ist allerdings verpflichtet, die Interessen des Geschäftsherrn seinen eigenen Interessen voranzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062480Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009