Norm
ABGB §1304 BIIbRechtssatz
Steht einer Vorrangsverletzung eine nicht besonders weitgehende Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit gegenüber, dann muß dies zur Annahme eines überwiegenden Verschuldens desjenigen führen, der den Vorrang verletzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027259Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0020OB00264_7700000_002