Norm
HVertrG 1993 §12Rechtssatz
Es ist Pflicht des Geschäftsherrn, den Handelsvertreter von beabsichtigten wirtschaftlichen Dispositionen, die die wirtschaftlichen Interessen des Handelsvertreters berühren (zB wenn er die Fertigung oder den Vertrieb einer bestimmten Ware, deren Absatz dem Handelsvertreter übertragen ist, einstellen will und dgl), rechtzeitig zu informieren, damit sich dieser in seinen wirtschaftlichen Dispositionen entsprechend darauf einstellen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063284Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009