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90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;Norm
ADR 1973 AnhA.9 Rn3902 Nr8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des D in Wien, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. November 2000, Zl. UVS- 03/P/33/9737/2000/3, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe
"als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG der Firma H, etabliert in Wien 3., welche Absender des gefährlichen Gutes
der Klasse 8, Ziffer 42b ADR (22 kg 'Natriumhydroxidlösung' verpackt in einem Karton - 4 G -, UNNr. 1824 und
der Klasse 8, Ziffer 46c ADR (42 kg 'Ätzender basischer, anorganischer, fester Stoff n.a.g.' verpackt in 8 Eimer - 3 H -, UNNr. 3262)
war, zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut zur Beförderung übergeben wurde und mit der von Herrn H... G... gelenkten Beförderungseinheit, bestehend aus einem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen (A) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen (A) am 7.6.2000 um 14.30 Uhr auf der S 4, auf Höhe Str.-Km 10,5, Gemeindegebiet Neudörfl, in Fahrtrichtung Wr. Neustadt befördert wurde, obwohl die Verwendung der Verpackungen als Versandstücke im Hinblick auf ihre Kennzeichnung nicht zulässig war, da auf ihnen die nach RN 3900ff ADR erforderlichen Gefahrenzetteln nach Muster Nr. 8, - bzw. die sonstigen Information und Aufschriften über die gefährlichen Güter und die Verpackung -, nicht entsprechend angebracht waren. (Die an den Versandstücken angebrachten Gefahrzettel der Klasse 8 entsprachen nicht dem Muster Nr. 8 nach Anhang A 9.)"
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 7 Abs. 3 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 3 i.V.m. § 4 Z. 4 Gefahrgutbeförderungsgesetz i.V.m. RN 3900 ff ADR verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen) gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz verhängt. In dieser Entscheidung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Firma H im vorliegenden Fall der Absender der gefährlichen Güter sei. Daran könne auch eine Vereinbarung mit der Firma B GmbH nichts ändern. Den Absender treffe u.a. die Pflicht, für die Einhaltung der Verpackungsvorschriften zu achten. Dies sei im gegenständlichen Fall unterblieben, da die an den Versandstücken angebrachten Gefahrzettel in keiner Weise dem vorgegebenen Muster nach Anhang A 9 der Anlage A des ADR entsprochen hätten.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Schuldfrage keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafsanktionsnorm richtig "§ 27 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Schlusssatz GGBG 1998" zu laufen habe. In Ansehung der Straffrage wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auf zwei Tage herabgesetzt wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass - wie sich dies aus den Berufungsausführungen ergebe - vom Beschwerdeführer das Vorliegen des angelasteten Sachverhaltes nicht bestritten werde, weshalb der objektive Tatbestand der Anlastung - unter Bedachtnahme auf die diesbezügliche Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Burgenland vom 13. Juni 2000 - als verwirklicht anzusehen sei. Zu den Berufungsausführungen betreffend die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der zwischen ihm und der H-Gesellschaft m.b.H. am 20. Oktober 1999 abgeschlossenen Vereinbarung gemäß § 9 VStG zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der "Bestimmungen des ADR, des RID und des GGBG" bestellt worden sei und der Beschwerdeführer dieser Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten auch ausdrücklich zugestimmt habe. Im Übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen zu der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses verwiesen. Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, sei Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Mit seinem Vorbringen sei es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und (betreffend den Vorlageaufwand) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG) i.d.F. BGBl. I Nr. 108/1999, gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1
"a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich:
die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999, ABl. Nr. L 169 vom 5. Juli 1999, S 1".
Gemäß § 4 Z. 4 GGBG dürfen Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstücke sowie Container und Tanks für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn
"4. an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, die Verpackung, den Container oder den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind."
Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn
"3. die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig ist."
Gemäß § 7 Abs. 3 GGBG darf der Absender gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn
1. die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 erfüllt sind und ..... ."
Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 begeht, wer als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 zur Beförderung übergibt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 600.000,-- zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde auf seine Argumente, wonach die ihm vorgeworfenen Verstöße zu keiner Gefahrenerhöhung geführt hätten, vielmehr die besondere Gefährlichkeit der beförderten Gefahrengüter für Laien noch deutlicher hervorgehoben worden sei, nicht eingegangen sei. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten formalrechtlichen Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften der ADR hätten nicht die geringsten praktischen Auswirkungen gehabt, weil sie den Informationswert der auf den Behältnissen wiedergegebenen Gefahrenzettel nicht beeinträchtigt hätten. Der durch die Kennzeichnungsvorschriften des GGBG verfolgte Schutzzweck sei trotz der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstöße erreicht worden. Die beförderten Gefahrengüter hätten daher den Anforderungen des § 7 GGBG entsprochen, der Beschwerdeführer habe daher nicht gegen § 7 Abs. 3 GGBG i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 3 verstoßen.
Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 3 i.V.m. § 4 Z. 4 GGBG darf der Absender gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn auf den Verpackungen (einschließlich Großpackmittel) als Versandstücke die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, die Verpackung, den Container oder den Tank dieser Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Gemäß Anhang A.9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße RN. 3902 ist der Gefahrzettel der Klasse 8, der im vorliegenden Fall zu verwenden gewesen wäre, neben einer Darstellung wie folgt beschrieben:
"Nr. 8 (Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf den Querschnitt einer Platte und auf eine Hand herabfallen; schwarz auf weißem Grund, untere Hälfte des Zettels schwarz mit weißem Rand): Ätzend"
Die beiden verfahrensgegenständlichen Gefahrzettel haben - wie dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - dieser Vorschrift nicht entsprochen. Zum einen war das Bild auf dem einen Gefahrzettel seitenverkehrt, zum anderen war in der unteren lediglich schwarzen Hälfte des anderen Gefahrzettels eine UN-Nummer angegeben. Bei den Vorschriften über die Anbringung des entsprechenden Gefahrzettels handelt es sich um Regelungen, die die Einhaltung bestimmter Formen gebieten, damit die Art des beförderten gefährlichen Gutes jederzeit sofort erkennbar ist. Diese Formvorschriften, die im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen stehen, sind - wie jedes andere Gesetz auch - einzuhalten. Gerade derartige Formvorschriften, aus denen sich ganz bestimmte, eine Schutzfunktion erfüllende Informationen nach außen ergeben, sind - ihrem Zweck entsprechend -
genauest einzuhalten. So sind Gefahrzettel derart, wie sie im Anhang A.9 RN 3902 bildlich dargestellt sind, auf den Verpackungen des beförderten gefährlichen Gutes anzubringen.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren als weitere Partei eine Stellungnahme abgegeben hat, meint, dass eine willkürliche Subsumierung unter die Tatbestände der mangelnden Bezettelung vorliegen dürfte. Eine seitenverkehrte Darstellung eines Gefahrzettels würde keine dem ADR widersprechende Information vermitteln und nach Rn. 3900 Abs. 3 ADR dürfe sich auf der unteren Hälfte der Gefahrzettel eine Aufschrift in Zahlen oder Buchstaben befinden, die auf die Art der Gefahr hinweist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufschrift "Corrosive" - wie der Bundesminister meint - eine Aufschrift mit Buchstaben darstellt, die im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung des ADR als zulässig beurteilt werden müsste, weil dies für die Angabe der UN. Nr. jedenfalls nicht gilt, die auch nach Auffassung des Bundesministers keine Angabe darstellt, aus der sich die Art der Gefahr des beförderten Gefahrgutes im Sinne der Rn. 3900 Abs. 3 ADR unmittelbar ergibt. Auch die seitenverkehrte Darstellung auf einem Gefahrzettel entspricht - wie bereits dargelegt - nicht dem in Rn. 3902 Nr. 8 vorgesehenen Muster. Mit beiden verfahrensgegenständlichen Gefahrzetteln wurde somit - dies wurde von der belangten Behörde zu Recht angenommen - gegen die Vorschriften des ADR verstoßen.
Der Beschwerdeführer meint weiters, die belangte Behörde gehe selber davon aus, dass nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern die B. GmbH die Gefahrengüter zur Beförderung übergeben habe. § 9 Abs. 2 VStG normiere keine Haftung für fremdes Verschulden, sodass der Beschwerdeführer für die Handlungen der B. GmbH bloß dann einzustehen hätte, wenn er eine ihn selbst treffende Pflicht nicht erfüllt haben sollte. Dem Beschwerdeführer könnte daher nur dann ein verwaltungsstrafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden, wenn er den Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hintanhalten hätte können. Ein solcher Vorwurf könne dem Beschwerdeführer nicht gemacht werden. Dadurch, dass die belangte Behörde ungeprüft unterstellt habe, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig gehandelt habe, weil er unabhängig davon, ob er selbst pflichtwidrig gehandelt habe, jedenfalls für das Verhalten der B. GmbH einzustehen habe, habe sie § 9 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 VStG unrichtig angewendet.
Dem genügt es entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, das Verhalten der B. GmbH, als Beförderer, sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer vielmehr als verwaltungsstrafrechtlichen Beauftragten der H. GmbH als Absender der in Frage stehenden Gefahrgüter zur Verantwortung gezogen. Wenn der Beschwerdeführer auf eine Vereinbarung der H. GmbH mit der B. GmbH verweist, in der letzterer die gesamte Ein- und Auslagerung sowie der Transport der Gefahrengüter übertragen und ihr auch auferlegt wurde, alle gefahrgutbeförderungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit immer nur dann zulässig ist, wenn sie vom Gesetzgeber - wie etwa in § 9 Abs. 2 VStG - vorgesehen ist. Eine solche Regelung enthält das GGBG für die angeführten den Absender treffenden Verpflichtungen dieses Gesetzes nicht. Eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers als verantwortlichen Beauftragten der H. GmbH kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Es liegt weiters in Bezug auf die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides vor. Die belangte Behörde hat sich zutreffend einerseits auf die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten der H. GmbH und seine Zustimmung dazu berufen, zum anderen auf die Ausführungen dazu im erstinstanzlichen Bescheid. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde zu Recht der maßgebende Umstand ins Treffen geführt, dass es im vorliegenden Fall um die Verletzung einer Verpflichtung des Absenders der in Frage stehenden gefährlichen Güter geht und nicht um eine Verpflichtung des Beförderers des gefährlichen Gutes geht. Absender des vorliegenden Transportes ist aber unbestritten die H. GesmbH und nicht die B. GesmbH.
Weiters meint der Beschwerdeführer, es hätte zu Unrecht keine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden.
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 51e Abs. 2 VStG in der angeführten Fassung sieht folgende Ausnahmen vor:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2.
sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3.
im angefochtenen Bescheid eine 3 000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet."
Die belangte Behörde konnte im vorliegenden Fall zu Recht gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG von einer Berufungsverhandlung absehen, da in der Berufung des Beschwerdeführers nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet worden war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030009.X00Im RIS seit
05.05.2003