Norm
StGB §108Rechtssatz
Täuschung im Sinne des § 108 Abs 1 und 2 StGB bei Erwirkung eines rechtsbegründenden behördlichen Aktes (Erwirkung einer Einzelgenehmigung für ein Kraftfahrzeug unter der Vortäuschung, daß nur Änderungen am Aufbau erfolgten obgleich in Wahrheit ein anderes Kraftfahrzeug unterschoben wurde).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093412Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0120OS00172_7700000_003