Norm
EheG §49 A2Rechtssatz
Auch wenn dem Ehegatten als aktivem Gendarmeriebeamten eine Straftat (geringfügiger Ladendiebstahl) der unbescholtenen Gattin unangenehm sein mußte, und die Art und Weise, in der sie ihre Manteltaschen vor der Tat präparierte (Auftrennung auf der Unterseite), auf sie kein günstiges Licht wirft, ist dieses einmalige Fehlverhalten - objektiv gesehen - doch nicht geeignet, bei einem selbst von echter ehelicher Gesinnung erfüllten und daher auch zur Nachsicht bereiten Gatten eine völlige Entfremdung herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0056703Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0060OB00767_7700000_001