RS OGH 1978/2/9 6Ob801/77, 7Ob635/81, 14Ob27/86, 5Ob479/97w, 5Ob32/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1978
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Norm

HVertrG 1993 §12
HVG §10

Rechtssatz

Zu einer nach der Sachlage gebotenen oder doch zweckmäßigen unternehmerischen Entscheidung ist der Geschäftsherr auch im Verhältnis zu den von ihm beschäftigten Handelsvertretern berechtigt, selbst wenn dadurch deren Tätigkeit erschwert oder behindert wird; nur willkürliche, ohne irgendeinen vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene derartige Maßnahmen machen den Geschäftsherrn nach § 10 Abs 1 HVG entschädigungspflichtig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 801/77
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 6 Ob 801/77
    Veröff: SZ 51/14
  • 7 Ob 635/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 635/81
  • 14 Ob 27/86
    Entscheidungstext OGH 25.03.1986 14 Ob 27/86
    Auch; nur: Nur willkürliche, ohne irgendeinen vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene derartige Maßnahmen machen den Geschäftsherrn nach § 10 Abs 1 HVG entschädigungspflichtig. (T1)
  • 5 Ob 479/97w
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 479/97w
    nur T1
  • 5 Ob 32/09f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 32/09f
    Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T2); Beisatz: Eine Nichtannahme von vermittelten Geschäften würde nur bei Willkür bzw Schädigungsabsicht des Unternehmers einen Anspruch nach § 12 HVG 1993 begründen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063310

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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