Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Rechtsmittellegitimation und Beschwer im Sinne des § 9 AußStrG können für einen Noterben nur insoweit in Betracht kommen, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes eine Verkürzung in seinen materiellen Rechten oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0006789Dokumentnummer
JJR_19780214_OGH0002_0050OB00510_7800000_001