TE Vwgh Beschluss 2003/3/19 2003/12/0038

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
DO Wr 1994 §74b Abs1;
DO Wr 1994 §74c Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. F in L, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerring 3, gegen den Dienstrechtssenat der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung in einer Angelegenheit des Verlustes des Anspruches auf Diensteinkommen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 1. August 2002 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 der Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 (DO), für die Zeit vom 29. November 2001 bis 31. Juli 2002 den Anspruch auf sein Diensteinkommen verloren habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die mit 22. August 2002 datierte Berufung.

Mit der am 14. März 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde zweiter Instanz, den Dienstrechtssenat der Stadt Wien, geltend und bringt vor, es sei innerhalb von sechs Monaten nicht über seine Berufung entschieden worden. Der Verwaltungsgerichtshof möge entweder über seine Berufung selbst in der Sache erkennen und ihr Folge geben oder der säumigen Behörde auftragen, binnen drei Monaten über die Berufung zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer bezieht sich in der vorliegenden Säumnisbeschwerde auf seine gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, mit dem gemäß § 32 Abs. 1 DO 1994 der Verlust des Anspruches auf sein Diensteinkommen festgestellt worden war, erhobene Berufung.

Nach § 116 DO 1994 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, somit auch die Vollziehung des § 32 DO 1994, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Gemäß dem - durch die 7. Novelle zur Dienstordnung 1994 (LGBl. für Wien, Nr. 34/1999) eingefügten - § 74a DO 1994 obliegt dem Dienstrechtssenat die Erlassung von Bescheiden gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 und die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind.

Der Dienstrechtssenat war somit zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.

Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien ist unter Zugrundelegung des § 74b Abs. 1 DO 1994 und § 74c Abs. 4 DO 1994 eine Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0270).

Nach § 74a Abs. 2 DO unterliegen die Bescheide des Dienstrechtssenates nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat aber eine Kündigung, eine Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen oder die Entlassung verfügt, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

Mit dem Bescheid erster Instanz wurde über keine der im § 74a Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 genannten Angelegenheiten abgesprochen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ausgeschlossen.

Der Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in den im Art. 133 Z. 4 B-VG bezeichneten Angelegenheiten gilt aber nicht nur für Fälle einer Bescheidbeschwerde gemäß den Art. 130 und 131 B-VG, sondern auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - im Sinne des Art. 132 B-VG Verletzung der Entscheidungspflicht geltend macht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Mai 1998, Zl. 98/19/0122, vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0969, vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0855, vom 28. Mai 1991, Zl. 91/08/0075, vom 21. Jänner 1991, Zl. 90/12/0174, u.v.a.).

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2003

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120038.X00

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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