Norm
ZPO §503 Z3 DRechtssatz
Der Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO kommt zum Tragen, wenn das Berufungsgericht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt den Inhalt einer Beweisurkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes versehentlich unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem fehlerhaften Sachverhaltsbild ausgegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043350Dokumentnummer
JJR_19780214_OGH0002_0050OB00505_7800000_001