Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Verteidigerbeigebung nach Abs 2 nur auf Antrag, amtswegiges Vorgehen nur nach Abs 3. Auch der Beschuldigte (Angeklagte), dem ein Verteidiger nach Abs 3 beigegeben wurde, braucht die Verteidigerkosten nicht zu ersetzen, falls die materiellen Voraussetzungen des Abs 2 vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0097998Dokumentnummer
JJR_19780214_OGH0002_0110OS00195_7700000_001