Norm
StVO §17 Abs3Rechtssatz
Ein Vorbeifahrverbot besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Nichtbehinderung des Querverkehrs erst dadurch geschaffen wurden, daß ein anhaltendes Fahrzeug eine Lücke für den Querverkehr freimacht indem es auf den rechten Fahrstreifen vorfährt oder indem es ein Stück zurückfährt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074379Dokumentnummer
JJR_19780215_OGH0002_0080OB00005_7800000_001