Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0218 E 19. März 2003 2002/12/0219 E 19. März 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dkfm. Mag. K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25. September 2002, Zl. 1998.300342/1-III/A/9/02, betreffend Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlichrechtlichem Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Direktor der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule W. (in der Folge: HAK), an der der Unterricht im Rahmen einer 5-Tage-Woche erteilt wird.
Auf Grund eines Beschlusses des Schulgemeinschaftsausschusses wurden der 29., 30. und 31. Oktober 2001 schulfrei erklärt; am
1. und 2. November 2001 (Allerheiligen und Allerseelen) war schulfrei, ebenso am 3. und 4. November (schulfreier Samstag und Sonntag). Damit ergab sich in der 44. Woche des Kalenderjahres 2001 ein einwöchiger unterrichtsfreier Zeitraum.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 an den Landesschulrat für NÖ (im Folgenden: Dienstbehörde erster Instanz) beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm für die Kalenderwoche vom 29. Oktober bis 4. November 2001 3/5 seiner dauernden Mehrdienstleistung zustünden. Er brachte vor, Montag sei sein stundenplanmäßig vorgesehener freier Tag, weshalb die Einstellung der Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Abs. 5 Z. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) ausgeschlossen sei. Durch die Nichtbezahlung der Mehrdienstleistungen an Schulen, an denen die Zeit vom 29. bis 31. Oktober 2001 als schulautonome Tage beschlossen worden seien, und die Bezahlung der Mehrdienstleistungen für die Zeit an Schulen, an denen andere Tage als schulautonom beschlossen worden seien, werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. § 61 Abs. 5 sei § 61 Abs. 7 GehG vorzuziehen. Der Gesetzgeber habe eine Gleichbehandlung aller Bediensteten in der Weise angestrebt, dass bestimmte Tage, wie Allerheiligen, Allerseelen und der regelmäßig unterrichtsfreie Wochentag von der Einstellung der Mehrdienstleistungen ausgenommen seien.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2002 stellte die Dienstbehörde erster Instanz fest, dass (dem Beschwerdeführer) für die
44. Kalenderwoche des Kalenderjahres 2001 eine Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nicht zustehe. Begründend führte sie aus, auf Grund der vom Schulgemeinschaftsausschuss an der HAK beschlossenen schulautonomen schulfreien Tage am 29., 30. und 31. Oktober 2001 ergebe sich im Zusammenhang mit den gemäß § 3 Abs. 4 (richtig: § 2 Abs. 4) des Schulzeitgesetzes 1985 schulfreien Tagen am 1. und 2. November 2001 zuzüglich des 3. und 4. November 2001 (schulfreier Samstag und Sonntag) ein einwöchiger Zeitraum, während dem der Beschwerdeführer keinen Unterricht gehalten habe. Es sei richtig, dass der Zeitraum vom 1. bis 4. November 2001 in den Anwendungsbereich des § 61 Abs. 5 GehG falle. Entfalle der Unterricht während einer gesamten Woche, so sei die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Abs. 7 GehG zur Gänze einzustellen. Aus dem Umstand, dass lediglich die in § 61 Abs. 5 Z. 6 GehG genannten Tage von dieser Vorgabe ausgenommen seien, folge, dass § 61 Abs. 7 GehG für alle übrigen in § 61 Abs. 5 Z. 1 bis 5 leg. cit. genannten Tage gelte, was auf sämtliche Tage der 44. Kalenderwoche des Kalenderjahres 2001 zutreffe.
In seiner dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherige Argumentation.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. September 2002 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 61 GehG idgF ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesstellen aus, die ab dem 1. September 2001 vorgesehene Mehrdienstleistungsabgeltung unterscheide zwischen Dauer- und Einzelmehrdienstleistung. Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen sei grundsätzlich für die Tage einzustellen, an denen der am betreffenden Tag gemäß der Dienstleistung vorgesehene Unterricht zur Gänze unterbleibe. Nur in den in § 61 Abs. 5 GehG angeführten (privilegierten) Anlassfällen führe ein ganztägiger Entfall des Unterrichts zu keiner Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung. Unabhängig von diesen Anlassfällen sei jedoch die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach § 61 Abs. 1 und 2 abweichend von Abs. 5 Z. 1 leg. cit. am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferienzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauerten. Dabei handle es sich um eine spezielle Regelung für Ferienzeiten. Der Gesetzgeber habe in § 61 Abs. 7 letzter Satz leg. cit. darüber hinaus festgelegt, dass bei einem Entfall des Unterrichts während einer gesamten Woche (ausgenommen eines Entfalles auf Grund einer Weiterbildung), die vorgesehene Vergütung generell zur Gänze einzustellen sei. Das Gesetz unterscheide dabei auf Grund des eindeutigen Wortlautes dieser Bestimmung nicht, aus welchen Gründen die Unterrichtsleistung für die gesamte Woche entfalle. Davon seien jedenfalls auch die im Abs. 5 angeführten Tage betroffen, ansonsten der Klammerausdruck "(mit Ausnahme des Absatz 5 Ziffer 6)" nicht notwendig wäre. Dass der Gesetzgeber die institutionelle Weiterbildung trotz einwöchiger Dauer ausdrücklich von der Einstellung nach Abs. 7 letzter Satz ausgenommen habe, spreche dafür, dass er im Umkehrschluss die Ziffer 1 bis 5 des Absatzes 5 bei einer Kumulierung auf einen einwöchigen Entfall des Unterrichts gerade eben nicht von der Einstellung für die ganze Woche befreien habe wollen.
Bei der Festlegung der schulautonomen Tage solle auch nicht die Schaffung zusätzlicher unterrichtsfreier Wochen im Vordergrund stehen, sondern es sollten aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens Einzeltage schulfrei erklärt werden können. Die Festlegung dieser Tage obliege im Sinne der Schulautonomie der Verantwortung des Schulgemeinschaftsausschusses, dem der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten angehörten. Bei § 61 Abs. 7 GehG handle es sich um eine inhaltlich klare Regelung, die auch dem Sinn der Einstellung bei über einwöchigen Ferienzeiten entspreche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 Abs. 1 und 2 GehG durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere seines § 61 Abs. 5 bis 7 GehG verletzt. Als Rechtswidrigkeit des Inhalts macht er geltend, die Auslegung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde unterstelle dem Gesetz eine Regelung, die nicht nur offensichtlich gleichheitswidrig, sondern geradezu als grober Unfug zu bezeichnen wäre. Dadurch würde bewirkt, dass die Lehrerschaft im Rahmen des Schulgemeinschaftsausschusses bei der Beratung über Direktorstage ein finanzielles Interesse daran hätte, dass nicht durchgehend eine Woche unterrichtsfrei werde, müsste sie doch für die ganze Woche den Verlust der Mehrdienstleistungsvergütung befürchten. Auch pädagogische Überlegungen sprächen nicht für diese Regelung, in concreto nämlich einen der drei Tage vom 29. bis 31. Oktober 2001 nicht als schulfrei zu erklären und damit Unterricht gegen den Willen von Eltern und Schülern zu halten. Die Auslegung der belangten Behörde führe zu Interessenkonflikten innerhalb der Schulpartnerschaft. Es würde weiters ohne jeden denkbaren Sachgrund auf die Zufälligkeit abgestellt, ob sich schulfreie Tage bzw. Tage des Unterbleibens der Unterrichtserteilung so aneinander fügten, dass sie zusammen eine Kalenderwoche bildeten. Die Gleichheitswidrigkeit der von der belangten Behörde unterstellten Regelung sei daher gegeben.
§ 61 Abs. 7 GehG enthalte nur eine Berechnungsregelung, durch den letzten Satz dieser Bestimmung solle nicht abändernd in die Regelung der beiden vorigen Absätze eingegriffen werden. Überdies gehe auch aus den Gesetzesmaterialien hervor, dass in Wahrheit der Entfall nur für jene ganzen Wochen angestrebt worden sei, die zufolge von Ferien schulfrei seien.
§ 61 Abs. 1 bis 7 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, lautet (Abs. 1 bis Abs. 5 Z. 1 bis 6 sowie Abs. 6 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, Abs. 5 Z. 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 87/2001):
"Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch
1.
dauernde Unterrichtserteilung,
2.
Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
3.
Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG
das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,432% des Gehaltes des Lehrers.
(3) Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(4) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 1 und 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
(5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen als
1. den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder
2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen oder
3. an einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gemäß § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes oder
4. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder
5. an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder
6. an bis zu fünf Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder
7. an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
a)
im gesamtschulischen Interesse liegt,
b)
weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist, abwesend ist,
zur Gänze unterbleibt.
(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.
(7) In Fällen der Abs. 5 und 6 sind einzustellen pro Tag
1. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Fünftel,
2. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Sechstel
der Vergütung gemäß Abs. 1 und 2. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. 5 Z 6) zur Gänze einzustellen.
..."
In den Erläuterungen (BlgNR. 311, 21. GP, S. 224) zu dieser Bestimmung wurde u.a. Folgendes, soweit für den Beschwerdefall relevant, ausgeführt:
"Zu § 61 GehG:
Das bisherige Vergütungssystem für Mehrdienstleistungen (§ 61 GehG 1956) hat sich einerseits als zu aufwändig und kompliziert für die Vollziehung erwiesen, andererseits entspricht es durch das Modell der "Gegenrechnung" nicht mehr der Tendenz zu flexibleren Unterrichtsformen (dislozierter Unterricht, Projekte).
...
In einem neuen System erscheint es daher sinnvoll, die Vergütung von dauernden Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen unterschiedlich zu gestalten. Die Mehrdienstleistungen, die in den Lehrfächerverteilungen über die Lehrverpflichtung hinaus für den einzelnen Lehrer ausgewiesen werden, werden im gesamten Schuljahr mit Ausnahme längerer Ferialzeiten sowie bestimmter anderer Anlassfälle (siehe unten) ohne Gegenrechnung bezahlt.
...
Da es nicht plausibel ist, dass Mehrdienstleistungsvergütungen auch über Ferien hinweg bezogen werden, ist nunmehr vorgesehen, dass sie bei mindestens einwöchigen Ferialzeiten eingestellt werden (das sind Hauptferien, Weihnachtsferien, Semesterferien und Osterferien). Andere Anlassfälle für die Einstellung sind mindestens zwei aufeinander folgende schulautonome Tage sowie mehrtägige Schulveranstaltungen bzw. schulbezogene Veranstaltungen (Einstellung für alle diese Tage in dem in Abs. 7 vorgesehenen Ausmaß). Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage werden Mehrdienstleistungsvergütungen weiter bezahlt, wenn der Lehrer wegen seiner Teilnahme an (institutioneller) Fort- oder Weiterbildung an höchstens fünf Tagen pro Schuljahr nicht unterrichtet.
..."
§ 2 Abs. 4 und 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77 (Abs. 4 Z. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 144/1988 und Abs. 5 in der Fassung BGBl. Nr. 467/1995) lautet:
"§ 2. ...
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
1. die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
3. der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
4. die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
6. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, dass ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig."
§ 61 Abs. 5 GehG normiert die Einstellung der Vergütung für Mehrdienstleistungen für Tage, an denen die Unterrichtserteilung zur Gänze unterbleibt und führt in den Z. 1 bis 7 unterrichtsfreie Tage an, die keinen Einstellungsgrund darstellen. Im Beschwerdefall waren dies die unterrichtsfreien Tage am 29. Oktober (Z. 4 - unterrichtsfreier Tag des Beschwerdeführers), 1. und 2. November (Z. 1 - schulfrei wegen Allerheiligen und Allerseelen) und der 3. November (Z. 2 - schulfreier Samstag bei 5- Tage-Woche). Auch ein einzelner gemäß § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes schulfrei erklärter Tag (so genannter "schulautonomer" Tag) ist für sich genommen kein Einstellungsgrund (Z. 3). In diesem Zusammenhang ist auch auf § 61 Abs. 6 GehG hinzuweisen, dem zu Folge die Vergütung u.a. auch in Ferialzeiten einzustellen ist, die mindestens eine Woche dauern.
Der Beschwerdeführer vertrat im Verwaltungsverfahren den Standpunkt, dass er nach § 61 Abs. 5 GehG Anspruch auf 3/5 der Vergütung für Mehrdienstleistungen habe, weil am 29. Oktober sein regelmäßig unterrichtsfreier gleichzeitig auch ein schulautonom freier Tag gewesen sei und nur die unmittelbar aufeinander folgenden schulautonomen Tage am 30. und 31. Oktober eine anteilige Kürzung rechtfertigten.
In der vorliegenden Beschwerde führt der Beschwerdeführer zunächst zutreffend aus, dass der 1., 2. und 3. November zu den nach § 61 Abs. 5 GehG "begünstigten" Tagen gehörten, nicht jedoch die "Direktorstage" am 29., 30. und 31. Oktober. Hinsichtlich der begünstigten Tage finde keine Kürzung statt. Der daraus gezogene Schluss, im Sinne einer Kürzung habe nur der Unterrichtsentfall am 29. Oktober wirksam sein können und er habe dies (seinem Antrag) zu Grunde gelegt, erscheint aber - insbesondere vor dem Hintergrund seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren - nicht nachvollziehbar. Dass er als Direktor eine 6-Tage-Arbeitswoche habe (die Kürzung pro Tag demnach nur 1/6 zu betragen habe), ist überdies eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu beachtende Neuerung.
Strittig ist, ob § 61 Abs. 7 letzter Satz GehG auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden ist, in denen eine Woche aus Gründen unterrichtsfrei ist, von denen jeder für sich die (gänzliche) Einstellung der Vergütung für Mehrdienstleistungen nicht gerechtfertigt hätte.
§ 61 Abs. 7 GehG regelt in den Ziffern 1 und 2 das jeweilige Ausmaß der Einstellung in Fällen der Abs. 5 und 6 leg. cit. und sieht in seinem letzten Satz für den Fall des Unterbleibens des Unterrichtes während einer gesamten Woche die gänzliche Einstellung der Vergütung gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GehG (mit Ausnahme des Abs. 5 Z. 6) vor.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers enthält § 61 Abs. 7 erster Satz GehG nur eine "Berechnungsregel" für die dem Grunde nach in den Abs. 5 und 6 getroffene Regelung. Es könne nicht angenommen werden, dass durch Abs. 7 letzter Satz in die "beiden vorigen Absätze abändernd eingegriffen werden soll".
Träfe diese Ansicht des Beschwerdeführers zu, hätte § 61 Abs. 7 letzter Satz leg. cit. keinen Anwendungsbereich, weil bereits in Abs. 5 und 6 eine abschließende Regelung der Einstellung samt den Ausnahmetatbeständen (Abs. 5) sowie eine Regelung für Ferialzeiten (Abs. 6) enthalten wäre. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber des Budgetbegleitgesetzes 2001 eine inhaltsleere Bestimmung schaffen wollte, ist diese Bestimmung daher auf ihren Regelungsgehalt zu prüfen.
§ 61 Abs. 7 letzter Satz GehG stellt klar, dass nicht nur für den Fall des Unterbleibens des Unterrichts für die Dauer von mindestens einer Woche während so genannter Ferialzeiten (§ 61 Abs. 6 GehG; damit sind auch Zeiträume erfasst, die "begünstigte" Tage nach Abs. 5 Z. 1 sind ), sondern auch für den Fall, dass der Unterricht in den Fällen des § 61 Abs. 5 und 6 (mit Ausnahme des Abs. 5 Z. 6 - Teilnahme des Lehrers an Veranstaltungen der Fort- oder Weiterbildung an höchstens fünf Tagen pro Schuljahr) für die Dauer einer Woche unterbleibt, die Vergütung für Mehrdienstleistungen einzustellen ist. Aus dem Umstand, dass nur für das Unterbleiben des Unterrichts während der genannten Dauer aus Gründen der Fort- oder Weiterbildung der Lehrer nicht die Vergütung für Mehrdienstleistungen verlieren soll, ergibt sich, dass bei Unterbleiben des Unterrichts aus den anderen in Abs. 5 genannten Gründen, sofern dies eine Woche dauert, diese Vergütung nicht gebührt. Dieses Interpretationsergebnis wird auch durch die wiedergegebenen Erläuterungen und die darin beispielweise angeführten Anlassfälle für eine Einstellung gestützt.
Aus Anlass des Beschwerdefalles sind beim Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 61 Abs. 7 letzter Satz GehG aus den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gründen entstanden.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich folglich aus Anlass des Beschwerdefalles nicht zu einem Antrag zur Prüfung der in Rede stehenden Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof veranlasst.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120316.X00Im RIS seit
07.05.2003