Norm
FinStrG §18Rechtssatz
Das selbständige Einziehungserkenntnis kann außer vom Ankläger auch vom Betroffenen (und den nach § 282 StPO ihm nahestehenden Personen) angefochten werden, nicht aber von einem Beschuldigten gegen den das Verfahren (gemäß § 412 StPO) eingestellt wurde und der nicht Betroffener ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0085897Dokumentnummer
JJR_19780215_OGH0002_0100OS00006_7800000_001