Vgl; Beisatz: Ist ein Geständnis lediglich das unvermeidbare Ergebnis einer den Angeklagten belastenden Aussage, so liegt der Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB in Wahrheit nicht vor. (T1)
Vgl; Beisatz: Dem reumütigen Geständnis kommt in Hinblick auf die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung kein besonderes Gewicht zu. (T4)