Norm
ZPO §182Rechtssatz
Wurde eine Einwendung erkennbar erhoben, so ist es Pflicht des Gerichtes, sie ausreichend auch dann zu erörtern, wenn sie nicht mit dem juristisch üblichen Ausdruck bezeichnet worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036776Dokumentnummer
JJR_19780216_OGH0002_0070OB00525_7800000_003