Norm
ABGB §894Rechtssatz
Das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers, der dem Schuldverhältnis seines Versicherungsnehmers (Mitversicherten) dem geschädigten Dritten gegenüber beigetreten ist, wirkt nur zum Nachteil des Haftpflichtversicherers, nicht auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers (Mitversicherten). Das gilt auch für die Unterbrechung der Verjährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017360Dokumentnummer
JJR_19780216_OGH0002_0070OB00007_7800000_001