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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GütbefG 1995 §11 Abs1 Z1 idF 2001/I/106;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des H in Wien, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Oktober 2002, Zl. UVS-04/G/33/9138/2002/3, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Inhaber eines Betriebes mit dem Standort in Wien 23. zu verantworten, dass am 16. April 2002 um 15.11 Uhr auf der Bundesstraße 19, Gemeinde Asperhofen, Straßenkilometer 012,800, ein nach dem Kennzeichen näher bestimmter Lkw mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht im Werkverkehr, nämlich zum Transport von Knoblauch, Kartoffeln und ähnlichen Gütern, verwendet worden sei, ohne dass im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm § 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. verletzt, weshalb über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz leg.cit. eine Geldstrafe von EUR 210,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit ein Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2001 dürfe Werkverkehr im Sinne des § 10 leg.cit. nur mit Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen sei, durchgeführt werden. Nach der Übergangsbestimmung des § 26 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. habe bis 31. Dezember 2001 Werkverkehr auch mit einer Werkverkehrskarte durchgeführt werden dürfen. Aus der Berufung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass das Vorliegen des angelasteten Sachverhalts nicht bestritten werde, weshalb der objektive Tatbestand als verwirklicht anzusehen sei. Insofern in der Berufung ein Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG geltend gemacht werde, sei festzuhalten, dass nach der genannten Bestimmung Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt habe, nur dann entschuldige, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht habe einsehen können. Die Unkenntnis eines Gesetzes könne nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei; selbst guter Glaube stelle den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei sei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. Wer - wie der Beschwerdeführer - ein Gewerbe betreibe, habe sich aber vor Ausübung der über das Gewerbe bestehenden Vorschriften zu unterrichten. Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, genüge im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG für deren Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Weiters wäre es nach dieser Bestimmung Sache des Beschwerdeführers gewesen, initiativ alles darzulegen was für seine allfällige Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges Vorbringen habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten habe. Die in § 11 Abs. 1 Z. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 normierte Verpflichtung zur Eintragung der Verwendungsbestimmung von im Werksverkehr verwendeten Kraftfahrzeugen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung diene unter anderem auch dazu, dass behördliche Organe anlässlich einer Kontrolle rasch und an Ort und Stelle feststellen könnten, ob die Verwendung dieser Kraftfahrzeuge im Werkverkehr den entsprechenden behördlichen Vorschriften entspreche. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering. Dass die Einhaltung der Verwaltungsübertretung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden könne. Schon aus diesem Grund habe eine Anwendung des § 21 VStG vorliegend nicht in Betracht kommen können. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Unter Bedachtnahme auf die berufliche Stellung und das Alter des Beschwerdeführers seien daher durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse angenommen worden, wobei allenfalls bestehende Sorgepflichten nicht berücksichtigt haben werden können. Bei der Strafbemessung sei auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer (wenn auch nicht einschlägig) "verwaltungsrechtlich vorgemerkt" sei, weshalb ihm (entgegen der von der Erstbehörde vertretenen Auffassung) der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute komme; Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Beschwerdeführers und den bis EUR 7.267,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen erscheine die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 210,-- als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erwogen:
2.1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2001, lauten wie folgt:
"§ 11. (1) Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit
1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung 'zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt' eingetragen ist, oder ... .
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt."
"§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu
7. 267 Euro zu ahnden ist, wer
1.
.....;
4.
als Unternehmer oder Lenker § 11 zuwiderhandelt; ... ."
"§ 26. ...
(4) Bis 31. Dezember 2001 gelten an Stelle der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunden auch die Nah- bzw. Fernverkehrstafeln und an Stelle der in § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 genannten Dokumente auch die Mietfahrzeugtafeln weiterhin als entsprechender Nachweis. Weiters darf bis 31. Dezember 2001 Werkverkehr im Sinne des § 10 auch mit einer nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 geltenden Bestimmungen ausgestellten Werkverkehrskarte durchgeführt werden."
2.2. Wenn die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte nicht geprüft, ob überhaupt alle Voraussetzungen für die Annahme des Werkverkehrs vorgelegen seien, weil alleine der Transport von Knoblauch, Kartoffeln und ähnlichen Gütern prima vista noch nicht die Annahme des Werkverkehrs rechtfertige, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bestritt, dass der in Rede stehende Lkw im Werkverkehr verwendet wurde, ohne dass im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werksverkehr" eingetragen war, und dass er in der Beschwerde zudem für seinen Standpunkt vorbringt, dass für dieses Fahrzeug ohnehin eine für die angesprochene Fahrt maßgebliche Werkverkehrsbescheinigung ausgestellt war, die bei der Kontrolle dem Zulassungsschein angeschlossen war. Ferner räumt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde ein, dass aber im Zulassungsschein selbst "Werkverkehr" nicht als Verwendungsbezeichnung eingetragen war. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass vorliegend eine Übertretung des § 11 Abs. 1 Z. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gesetzt wurde. Daran vermag der geltend gemachte Umstand, dass das genannte Fahrzeug in Ansehung der ausgestellten Werkverkehrskarte gegenüber der Zulassungsbehörde ohnehin für den in Rede stehenden Verwendungszweck Werkverkehr angemeldet gewesen sei, nichts zu ändern. Dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden wäre, er hätte ein nicht zur Verwendung für den Zweck Werkverkehr bestimmtes Fahrzeug für diesen Zweck eingesetzt, ist dem angefochtenen Bescheid (entgegen der Beschwerde) nicht zu entnehmen. Mit seinem Vorbringen, anlässlich seiner Kontrolle hätten die behördlichen Organe anhand der vorliegenden Werkverkehrskarte, "die wesentlich umfangreicher (sei) ... als der bloße Vermerk im Zulassungsschein", jedenfalls die Möglichkeit gehabt, die Einhaltung der behördlichen Vorschriften zu überprüfen, übersieht der Beschwerdeführer, dass mit der genannten Werkverkehrskarte die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 auf dem Boden dieser Bestimmung sowie des § 26 Abs. 4 leg. cit. zum Tatzeitpunkt gerade nicht nachweisbar war.
2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es auch seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und sein Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw. durch die Stellung von konkreten Beweisanträgen zu untermauern, weil die ihm angelastete Tat (im angefochtenen Bescheid richtig erkannt) ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG darstellt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretung reicht gemäß § 5 Abs. 1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es Sache des Beschwerdeführers als (unbestritten) Inhaber des im angefochtenen Bescheid angesprochenen Betriebes gewesen wäre, sich vor der Verwendung des in Rede stehenden Lkw über die einschlägigen Rechtsvorschriften - insbesondere den § 11 Abs. 1 Z. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (in der Beschwerde als "Formvorschrift" bezeichnet) sowie die Übergangsbestimmung im § 26 Abs. 4 leg. cit. - zu informieren. Insoweit hat der Beschwerdeführer (entgegen seiner Ansicht) nicht die erforderliche Sorgfalt gepflogen, weshalb ihm von der belangten Behörde zu Recht Fahrlässigkeit zur Last gelegt wurde. Angesichts des klaren Wortlauts der §§ 11 Abs. 1 Z. 1 und 26 Abs. 4 leg. cit. handelt es sich bei der Auffassung des Beschwerdeführers, dass nach dem 31. Dezember 2001 Werkverkehr mit einer Werkverkehrskarte durchgeführt werden hätte dürfen, nicht um eine "durchaus vertretbar(e)" Rechtsansicht, weshalb auch von einem entschuldbaren Rechtsirrtum des Beschwerdeführers keine Rede sein kann. Dass die Verwendung des in Rede stehenden Lkw seit der Erstzulassung nicht geändert worden sei, vermag daran nicht zu ändern. Vor diesem Hintergrund gehen die (auch schon in der Berufung gegen den Erstbescheid) geltend gemachten "Entschuldigungsgründe", es liege nur ein geringer Grad des Versehens vor, wenn in einem nur selten benützten Fahrzeug übersehen werde, dass die an sich ohnehin bestehende Bewilligung des Werkverkehrs auch im Zulassungsschein einzutragen sei, weiters sei der Unrechtsgehalt der Tat gering, Folgen der Tat seien nicht entstanden, und auf Grund der Ansicht bzw. des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens sei ohnehin bereits die Neuausstellung des Zulassungsscheines bzw. die Eintragung veranlasst worden, fehl, weshalb den vom Beschwerdeführer mit Blick auf dieses Vorbringen behaupteten Verfahrensmängeln, dass er nicht einvernommen worden bzw. dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, keine Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zukommt, zumal es der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren auch unterlassen hat, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne des im vorliegenden Fall einschlägigen § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG zu beantragen.
2.4. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung - die verhängte Geldstrafe liegt im untersten Bereich des zur Anwendung kommenden Strafrahmens - von dem ihr eingeräumten Ermessen nach § 19 VStG nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Wenn er geltend macht, dass kein Schaden eingetreten sei, übersieht er, dass es sich bei der ihm zur Last gelegten Übertretung (wie schon erwähnt) um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs. 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0222). Im Hinblick auf die Ausführungen oben unter Punkt 2.3. irrt der Beschwerdeführer auch, wenn er annimmt, dass der von ihm geltend gemachte Rechtsirrtum "jedenfalls aber als Milderungsgrund anzusehen gewesen wäre". Seinem Vorbringen, anlässlich einer Berufungshandlung hätte die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und seine bestehenden Sorgepflichten mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, zumal er tatsächlich für eine geschiedene Ehefrau und ein minderjähriges Kind sorgepflichtig sei, ist entgegenzuhalten, dass er schon in seiner Berufung gegen den Erstbescheid die Möglichkeit gehabt hätte, zu diesen Umständen eingehend Stellung zu nehmen, weshalb es sich bei dem Hinweis in der Beschwerde betreffend bestehende Sorgepflichten um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), und - ungeachtet dessen - zudem der Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen müssen, die Relevanz mangeln würde (vgl. nochmals § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG).
2.5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
2.7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. I Nr. 501/2001.
Wien, am 19. März 2003
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030317.X00Im RIS seit
07.05.2003