Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Fällt die inkriminierte Handlung oder Unterlassung eines leitenden Angestellten in den Grenzbereich seiner Zuständigkeit und hätte nur deren Überschreitung, nicht aber das ihr zugrunde liegende Verhalten an sich, eine Vertrauensverwirkung zur Folge, dann wird in jenen Fällen, in denen der Angestellte nicht einer ausdrücklichen Weisung zuwider auf eigene Verantwortung gehandelt hat, hinsichtlich des Ausmaßes der als Folge dieser Handlung eintretenden Vertrauenserschütterung regelmäßig kein strenger Maßstab anzulegen sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anordnung, Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, TreuepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029412Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0040OB00011_7800000_001