Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Bei Verwendung von Versen oder Reimen zu Werbezwecken sind gewisse Übertreibungen vielfach kaum zu vermeiden; Werbeankündigungen in Form von Versen, Reimen oder dergleichen sind daher im allgemeinen milder zu beurteilen als andere Aussagen und insbesondere nur selten im strengen Sinne des Wortes auszulegen. Gerade die einprägsame, suggestive Wortfassung solcher Werbesprüche oder Werbeslogans macht dem Durchschnittspublikum leicht erkennbar, dass sie inhaltlich nichts wesentliches aussagen und daher auch nicht wörtlich zu nehmen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077953Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2020