RS OGH 1978/2/21 4Ob156/77, 4Ob342/82 (4Ob343/82), 9Ob46/99a, 4Ob174/15i, 4Ob15/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1978
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Norm

ArbGerGDV §1
ArbGerG &
ArbGerG §9
B-VG Art89 Abs2
ZPO §528 Abs1 B
ZPO §192 Abs2 B10

Rechtssatz

1. Dass der Beschluss des Erstgerichtes, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen wird, ungeachtet der Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO mit Rekurs angefochten werden kann, ist dadurch gerechtfertigt, dass es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Wird ein derartiger Beschluss aber vom Rekursgericht bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen.

2. Hat das Rekursgericht einen Antrag auf Unterbrechung des auf diese Weise erledigten Rekursverfahrens zwecks Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen, ist diese Zwischenentscheidung unanfechtbar; selbst wenn sie mit einem Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit behaftet gewesen wäre, ist dieser durch die Rechtskraft der Rekursentscheidung geheilt (abweichend von 3 Ob 122/77, die meritorisch erledigt hat).

3. Der Antrag, der OGH möge in einem solchen Fall selbst sein Verfahren zwecks Anrufung des Verfassungsgerichtshofes unterbrechen, ist schon deshalb unzulässig, weil dem OGH kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 156/77
    Entscheidungstext OGH 21.02.1978 4 Ob 156/77
    Veröff: RZ 1979/32 S 143
  • 4 Ob 342/82
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 342/82
    Auch; Veröff: ÖBl 1984,5
  • 9 Ob 46/99a
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 Ob 46/99a
    Vgl auch; nur: Der Antrag, der OGH möge in einem solchen Fall selbst sein Verfahren zwecks Anrufung des Verfassungsgerichtshofes unterbrechen, ist schon deshalb unzulässig, weil dem OGH kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. (T1) Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hindert ein Eingehen auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit. (T2)
  • 4 Ob 174/15i
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 174/15i
    Auch
  • 4 Ob 15/17k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 15/17k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037222

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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