Norm
ArbGerGDV §1Rechtssatz
1. Dass der Beschluss des Erstgerichtes, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen wird, ungeachtet der Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO mit Rekurs angefochten werden kann, ist dadurch gerechtfertigt, dass es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Wird ein derartiger Beschluss aber vom Rekursgericht bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen.
2. Hat das Rekursgericht einen Antrag auf Unterbrechung des auf diese Weise erledigten Rekursverfahrens zwecks Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen, ist diese Zwischenentscheidung unanfechtbar; selbst wenn sie mit einem Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit behaftet gewesen wäre, ist dieser durch die Rechtskraft der Rekursentscheidung geheilt (abweichend von 3 Ob 122/77, die meritorisch erledigt hat).
3. Der Antrag, der OGH möge in einem solchen Fall selbst sein Verfahren zwecks Anrufung des Verfassungsgerichtshofes unterbrechen, ist schon deshalb unzulässig, weil dem OGH kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037222Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017