Norm
EO §251 Z5Rechtssatz
Nach dem derzeitigen Stand der Technik und Rationalisierung gehört bei einem Dentisten auch eine zweite tatsächlich verwendete Behandlungseinheit zu dem für die ordnungsgemäße Ausübung seines Dentistenberufes erforderlichen Sachaufwand und ist unpfändbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0003514Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0030OB00019_7800000_002