Norm
ZPO §233Rechtssatz
Der Nichterledigung eines Teilbegehrens durch das Erstgericht kann nicht nur mit einem Rekurs oder mit einem Antrag auf Fällung eines Ergänzungsbeschlusses (§§ 423, 430 ZPO), sondern - nach Rechtskraft der abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes - auch mit der neuerlichen Geltendmachung des betreffenden Anspruches begegnet werden (hier: Verbot des Ankündigens einer kostenlosen Probezusendung einerseits und des Zusendens solcher Probeexemplare andererseits).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039461Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0040OB00417_7700000_001