nur T1; Beisatz: Das essentielle Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung dient der Abgrenzung zu einer auf einem nur geringfügigen Verschulden (etwa einem unbedeutenden Versehen) beruhenden, vergleichsweise geringfügigen Verfehlung. (T9)
nur T6; Beis wie T9 nur: Das essentielle Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung dient der Abgrenzung zu einer auf einem nur geringfügigen Verschulden. (T10); Beisatz: Die Begehungshandlung muss pflichtwidrig und schuldhaft sein. (T11)
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Die Unzumutbarkeit hängt auch vom Ausmaß des Schuldvorwurfes ab. Je geringer die Schuldintensität um so eher ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar. (T12)