Norm
EO §14Rechtssatz
Grundsätzlich hat die betreibende Partei, falls sie mehrere Anträge im Exekutionsverfahren stellen will und dies gleichzeitig ohne Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung geschehen kann, diese Anträge gemeinsam einzubringen. Für einen innerhalb kurzer Zeit eingebrachten neuerlichen Exekutionsantrag gebühren der betreibenden Partei nur im Falle der Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Verbindung die vollen Kosten. Die Unmöglichkeit und Untunlichkeit der Verbindung mehrerer Exekutionsmittel in einem Exekutionsgesuch ist, falls sie nicht aktenkundig ist, von der betreibenden Partei zu behaupten und zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000560Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0030OB00120_7700000_001