Norm
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs1 litbRechtssatz
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Unwirksamkeit des Schiedsspruches, etwa aus dem Grunde, weil er für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist, zählen zu den Gründen, aus denen die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruches zu versagen ist, doch sind diese und die übrigen Versagungsgründe des Art V Abs 1 nicht vom Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0075366Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015