- 3 Ob 130/77
Veröff: SZ 51/19 = ÖBl 1978,106
- 3 Ob 147/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 147/80
- 3 Ob 162/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 3 Ob 162/83
Beisatz: Dieser Pflicht ist die betreibende Partei durch die Behauptung ausreichend nachgekommen, dass der Verpflichtete an einem durch Datum bestimmten Tag einen genau bezeichneten Gegenstand (Etikettenbänder) verbotswidrig feilgehalten und verkauft habe. Konkrete Einwendungen des Verpflichteten im Sinne des
§ 36 Abs 1 Z 1 EO können sich darauf beschränken, an diesem Tag diesen Gegenstand nicht feilgehalten und verkauft zu haben. (T1)
Veröff: ÖBl 1984,51
- 3 Ob 80/84
Veröff: SZ 57/137 = RdW 1985,42 = ÖBl 1985,85
- 3 Ob 22/87
nur: Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. (T2)
Beisatz: Ist der Exekutionsantrag datiert, muss daraus entnommen werden, dass die betreibende Partei den Antrag auf ein Zuwiderhandel stützt, das an oder vor diesem Tag geschah; es kommt nicht auf den Tag an, an dem der Exekutionsantrag bei Gericht einlangte. (T3)
Veröff: SZ 60/131 = MR 1988,26 (Rechberger)
- 3 Ob 82/88
- 3 Ob 51/89
Auch; nur T2
- 3 Ob 64/89
Veröff: MR 1989,182
- 4 Ob 125/89
nur T2; Beisatz: Er braucht aber dafür keinen Nachweis (insbesondere auch keinen urkundlichen Nachweis im Sinne des § 7 Abs 2 Satz 2 EO) zu erbringen (
§ 3 Abs 2 EO; SZ 57/137). (T4)
- 3 Ob 17/90
Veröff: RZ 1990/62 S 149
- 3 Ob 3/90
Beisatz: Angabe der Zeit und des Ortes. (T5)
- 4 Ob 17/91
nur T2; Veröff: ÖBl 1991,105
- 3 Ob 64/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 64/90
nur T2; Beis wie T4 nur: Er braucht aber dafür keinen Nachweis zu erbringen. (T6)
- 3 Ob 77/91
nur T2; Beisatz: Bei einem Titel auf Unterlassung nicht gekennzeichneter entgeltlicher Veröffentlichungen in einer Zeitung ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot geschehen ist. (T7)
Veröff: WBl 1991,364 = MR 1991,209 (Korn)
- 3 Ob 65/93
nur T2; Beisatz: Gilt auch für weitere Strafanträge. (T8)
- 3 Ob 134/93
nur T2; Beisatz: Zur Bewilligung der Exekution reicht es aus, dass zumindest ein erkennbarer Verstoß behauptet wird oder dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung in der Druckschrift ein Zuwiderhandeln schlüssig und konkret erkennen lässt. (T9)
- 3 Ob 178/93
nur T2; Beis wie T7
- 3 Ob 90/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 90/95
nur T2
- 3 Ob 2169/96h
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2169/96h
- 3 Ob 199/97d
nur T2
- 3 Ob 136/97i
- 3 Ob 311/97z
Beis wie T4
- 3 Ob 164/98h
nur T2; Beis wie T6
- 3 Ob 319/98b
Entscheidungstext OGH 13.01.1999 3 Ob 319/98b
nur T2
- 3 Ob 85/99t
Auch; Beisatz: Für die verpflichtete Partei ist eindeutig, in welchem Zeitraum sie welche Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel begangen haben soll, wenn im Strafantrag das behauptete Zuwiderhandeln auf einen Zeitraum zwischen 25.6.1998 und 25.9.1998 eingeschränkt wurde. Eine nähere Spezifizierung ist hier (anders als etwa beim Vertrieb von Druckschriften in Trafiken, vergleiche MR 1989,182) nicht erforderlich. (T10)
- 16 Ok 3/00
Vgl auch
- 3 Ob 317/01s
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2002/30
- 3 Ob 215/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Die betreibende Partei muss dabei etwa einzelne konkrete "Tathandlungen" herausgreifen. Es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde. (T11)
Veröff: SZ 2002/178
- 3 Ob 177/03f
- 3 Ob 162/03z
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 162/03z
nur T2; Veröff: SZ 2004/26
- 3 Ob 26/04a
Auch; nur T2; Beisatz: Zwar braucht der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen, die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen; mit dem Antrag vorgelegte Bescheinigungsmittel sind aber bei der Beurteilung des Antragsvorbringens mit einzubeziehen. (T12)
- 3 Ob 252/04m
nur: Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird. (T13) Beis wie T6
- 3 Ob 72/05t
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 72/05t
- 3 Ob 162/05b
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2005/115
- 3 Ob 64/06t
- 3 Ob 225/06v
Auch; nur T2; Beisatz: Eine konkrete und schlüssige Behauptung erfordert in der Regel nähere Angaben über Zeit, Ort und Art (Beschaffenheit) des Zuwiderhandelns. (T14)
- 3 Ob 205/07d
- 3 Ob 257/08b
- 3 Ob 226/10x
Auch; nur T2; Beis wie T12 nur: Der betreibende Gläubiger braucht das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen, die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen. (T15)
Beis wie T14
- 3 Ob 125/11w
- 3 Ob 8/12s
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 8/12s
Ähnlich; Auch Beis wie T12
- 3 Ob 98/12a
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 98/12a
Auch; Beis wie T14; Beis wie T11
- 3 Ob 152/13v
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 152/13v
- 4 Ob 71/14s
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2014/59
- 3 Ob 41/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 41/15y
Auch; Beis wie T14
- 3 Ob 154/16t
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 154/16t
Auch
- 3 Ob 223/16i
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 223/16i
Vgl auch
- 3 Ob 191/16h
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 191/16h
Beis wie T14
- 3 Ob 197/18v
Auch; Beis wie T14
- 3 Ob 121/19v
Auch; Beis wie T14
- 3 Ob 210/20h
Beis wie T15
- 3 Ob 211/20f
Beis wie T15