Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses gehört zu den Gesellschafterrechten, zu deren Ausübung der Gesellschaft gegenüber nur eine Person legitimiert sein kann, die im Anteilbuch eingetragen ist. Zur Einbringung der Nichtigkeitsklage im Sinne des § 41 Abs 1 GmbHG ist daher nur berechtigt, wer als Gesellschafter im Anteilbuch eingetragen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0060118Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008