Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten bedarf es einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Spezialvollmacht. Daß aus ihr auch hervorgehen müßte, in welcher bestimmten Generalversammlung das Stimmrecht des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden dürfte, ist der Vorschrift des § 39 Abs 3 GmbHG aber nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0025363Dokumentnummer
JJR_19780223_OGH0002_0060OB00812_7700000_001