RS OGH 1978/2/23 6Ob812/77 (6Ob813/77), 7Ob507/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1978
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Norm

ABGB §1008
GmbHG §39 Abs3

Rechtssatz

Zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten bedarf es einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Spezialvollmacht. Daß aus ihr auch hervorgehen müßte, in welcher bestimmten Generalversammlung das Stimmrecht des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden dürfte, ist der Vorschrift des § 39 Abs 3 GmbHG aber nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 812/77
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 6 Ob 812/77
    Veröff: HS X/XI/15
  • 7 Ob 507/81
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 507/81
    Beisatz: Eine Vollmacht, mit der der Vertreter lediglich beauftragt wird, in der Generalversammlung den Vollmachtgeber für alle seine Anteile zu vertreten, entspricht dieser Voraussetzung nicht. Daß der Vorsitzende der Generalversammlung in anderen Tagesordnungspunkten (zB Bestellung eines weiteren Geschäftsführers) den Vertreter ohne wirksame Vollmacht zur Abstimmung zugelassen hat, gibt diesem kein Recht auf Zulassung zur Abstimmung über einen weiteren Tagesordnungspunkt (hier: Kapitalerhöhung), zumal der Vorsitzende bereits zu Beginn der Generalversammlung unmißveständlich auf das Fehlen einer Spezialvollmacht verwiesen hatte. (T1) Veröff: SZ 54/15 = EvBl 1981/128 S 391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0025363

Dokumentnummer

JJR_19780223_OGH0002_0060OB00812_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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