Norm
StGB §19Rechtssatz
Bei wahlweiser Geldstrafdrohung und Freiheitsstrafdrohung kann die Verhängung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe sofort und bedingungsfrei (ohne Anwendung des § 37 StGB) wegen Nichtverhängung einer Geldstrafe bekämpft werden. Wird aber nur die Höhe der Freiheitsstrafe bekämpft, ist selbst bei Herabsetzung dieser unter sechs Monate dem Berufungsgericht die Umwandlung in eine Geldstrafe verwehrt (keine "Automatik" des § 37 StGB zufolge Nichtanwendung dieser Bestimmung bei alternative Geldstrafdrohung und Freiheitsstrafdrohung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090158Dokumentnummer
JJR_19780224_OGH0002_0130OS00159_7700000_001