Norm
StGB §287Rechtssatz
Fahrlässige Versetzung in die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch, wenn ohne (Absicht auf eine Straftat und) Vorsatz, sich geradezu zu berauschen, soviel getrunken wird, dass bei Einhaltung der objektiv gebotenen und subjektiv auch zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit eines Vollrausches gerechnet werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095959Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009