RS OGH 1978/2/28 5Ob555/77, 7Ob674/87 (7Ob675/87 - 7Ob682/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1978
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Norm

ABGB §365 A
ABGB §365 D
ABGB §1323 A
EisbEG §4 Abs1 A
MunitionslagerG §8 Abs2
MunitionslagerG §15
ZPO §273

Rechtssatz

Alle den Betroffenen im Zeitpunkt der Verordnung des Gefährdungsbereiches erwachsenden vermögenrechtlichen Nachteile müssen als ausgleichspflichtiges Sonderopfer betrachtet werden, so unterschiedlich auch die Beschränkungen der Verfügungsfreiheit der Betroffenen ihrem Ausmaß nach in den einzelnen Gefährdungsbereichen sind. Da sich die einzelnen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit in ihren Auswirkungen auf den Verkehrswert nicht genau abschätzen lassen, ist eine ausgiebige Anwendung der in § 273 ZPO vorgesehenen richterlichen Ermessens bei der Bestimmung der Höhe des ausgleichspflichtigen Schadens unumgänglich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 555/77
    Entscheidungstext OGH 28.02.1978 5 Ob 555/77
    Veröff: SZ 51/23
  • 7 Ob 674/87
    Entscheidungstext OGH 10.12.1987 7 Ob 674/87
    nur: Da sich die einzelnen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit in ihren Auswirkungen auf den Verkehrswert nicht genau abschätzen lassen, ist eine ausgiebige Anwendung der in § 273 ZPO vorgesehenen richterlichen Ermessens bei der Bestimmung der Höhe des ausgleichspflichtigen Schadens unumgänglich. (T1) Veröff: SZ 60/269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030867

Dokumentnummer

JJR_19780228_OGH0002_0050OB00555_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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