Norm
NWG §1Rechtssatz
Wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegdienstbarkeit behauptet und darüber entweder ein Verfahren anhängig ist oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen will, ist die Einräumung des Notweges unzulässig. Wenn aber lediglich die Verpflichtung zur Verschaffung eines Gehrechtes und Fahrtrechtes behauptet wird, hindert auch ein solches anhängiges Streitverfahren die Verhandlung und Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung des Notweges nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0070984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022