Norm
ZPO §1 AcRechtssatz
Der Werknutzungsberechtigte besitzt ein Ausschließungsrecht und ist daher zur Geltendmachung des auf eine Verletzung dieses Rechtes gestützten Unterlassungsanspruches legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035080Dokumentnummer
JJR_19780307_OGH0002_0040OB00317_7800000_001